Chancen mit dem Qualifizierungsgeld

Das neue Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung. Es funktioniert ähnlich wie das Kurzarbeitergeld, auch Verfahren und Höhe der Leistung sind dem Kurzarbeitergeld angeglichen. Das Qualifizierungsgeld wird seit 1. April 2024 von der Agentur für Arbeit geleistet, wenn Arbeitsplätze vom Strukturwandel bedroht sind.

Neue Entgeltersatzleistung seit 1. April 2024

Der Gesetzgeber hat im Sommer 2023 das „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“, das sogenannte „Weiterbildungsgesetz“, verabschiedet. Damit sollen vom Strukturwandel (zum Beispiel auf dem Weg in die Digitalisierung) betroffene Unternehmen dabei unterstützt werden, ihre Fachkräfte durch Qualifizierung im Unternehmen zu halten. Das ermöglicht den Beschäftigten eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen. Eine drohende Arbeitslosigkeit wird so vermieden.

Das Qualifizierungsgeld ist eine an das Kurzarbeitergeld angelehnte Entgeltersatzleistung, die zum 1. April 2024 eingeführt wurde. Es wird von der Agentur für Arbeit an Beschäftigte in Weiterbildung geleistet und soll Unternehmen und Beschäftigte unterstützen, die vom Strukturwandel betroffen sind.

Höhe des Qualifizierungsgelds

Das Qualifizierungsgeld wird als Entgeltersatz in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent der durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgeltdifferenz im Referenzzeitraum für das Entgelt geleistet, das durch die Weiterbildung entfällt.

Analog zu den Regeln zum Kurzarbeitergeld entspricht die Nettoentgeltdifferenz der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt im Referenzzeitraum (Soll-Entgelt) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus einem fiktiven beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, das sich unter Annahme des Entgeltausfalls infolge der Weiterbildung ergibt.

Unberücksichtigt bleiben Mehrarbeitsvergütungen, einmalige Arbeitsentgelte, Arbeitsentgelte aufgrund des weiterbildungsbedingten Arbeitsausfalls im Referenzzeitraum sowie Wertguthaben nach § 7b SGB IV. Der Referenzzeitraum ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum, der spätestens drei Monate vor Anspruchsbeginn abgerechnet wurde. Änderungen im laufenden Bezug sind nicht vorgesehen.

Anrechnung von Nebeneinkommen

Bei einer Nebenbeschäftigung wird das erzielte Nettoeinkommen angerechnet abzüglich eines Freibetrags von 165 Euro. Bei einer nebenherlaufenden selbstständigen Tätigkeit werden bei Anrechnung pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgesetzt. Allerdings erfolgt keine Anrechnung von Einkommen aus bereits bestehender Tätigkeit.

Zahlt der Arbeitgeber während der Qualifizierungsmaßnahme das Entgelt (teilweise) fort, wird dies nicht angerechnet, soweit dies zusammen mit dem Qualifizierungsgeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt.

Zuschüsse zum Qualifizierungsgeld sind beitragspflichtig

Anders als Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Qualifizierungsgeld vollständig dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zuzurechnen. Sie sind damit beitragspflichtig.

Bundesagentur für Arbeit

Qualifizierungsgeld beantragen

Arbeitgeber können jetzt für ihre Beschäftigten für die Dauer einer beruflichen Weiterbildung ein Qualifizierungsgeld (Entgeltersatzleistung) von der Agentur für Arbeit erhalten.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.04.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema
E-Paper
Trends & Tipps 2025

Alle Informationen und Links zu den Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2024/2025 finden Sie im E-Paper zu den Trends & Tipps-Online-Seminaren zusammengefasst.

Trends & Tipps 2025 - E-Paper: Ansicht der Titelseite auf einem Tablet

Aktuelles

  • Teilnehmende eines Trends & Tipps Online-Seminars sitzen an einem Tisch und schauen sich die Präsentation an.
    28.11.2024 | Online-Seminar

    Trends & Tipps 2025

    Sie möchten wissen, was im nächsten Jahr in der SV wichtig wird? Melden Sie sich jetzt zu einem der kostenfreien Online-Seminare an.
  • Ein Mann neigt sich aus einem Fahrstuhl und spiegelt sich in der Seitenwand.
    27.11.2024 | Der neue AOK-Rückentrainer

    Rückendeckung für Ihr Team

    Mit dem neuen AOK-Rückentrainer lassen sich Rückenbeschwerden verhindern – auch am Arbeitsplatz.
  • Digitales Meldeverfahren: Frau am Laptop
    11.12.2024 | Jahreswechsel 2024/2025

    Neues in den digitalen Meldeverfahren

    Was auf Personalsachbearbeitende 2025 in den Meldeverfahren zur Sozialversicherung zukommt, erfahren Sie bei Trends & Tipps.

Aktuelle Veranstaltungen der AOK Rheinland/Hamburg

Hier finden Sie passende Veranstaltungen zu den Themen Jahreswechsel, Jahresarbeitsentgelt, Jahreswechsel Trends & Tipps

Expertenforum der AOK Rheinland/Hamburg

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung - im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

gesundes unternehmen – der Arbeitgeber-Newsletter der

AOK Rheinland/Hamburg

Gehaltenes Smartphone mit sichtbaren AOK-Newsletterinhalten.

Verpassen Sie keine News zum Thema

Sie sind Arbeitgeber und möchten über das Thema auf dem Laufenden bleiben? Dann registrieren Sie sich jetzt für den AOK-Newsletter. 

Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.