Fachkräfte aus Drittstaaten
Drittstaaten sind Staaten außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums. Die Schweiz hat einen Sonderstatus und wird nicht als Drittstaat angesehen. Für alle Staatsbürger von Drittstaaten gilt grundsätzlich das Aufenthaltsgesetz. Sie benötigen eine gesonderte Erlaubnis, um in Deutschland tätig zu werden.
In der Praxis wird zwischen positiven und negativen Drittstaaten unterschieden. Bürger aus positiven Drittstaaten können bei einer Aufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten ohne Visum beziehungsweise Sichtvermerk einreisen und eine Arbeit zum Beispiel als Saisonarbeitnehmer aufnehmen.
Die EU empfiehlt eine eigenständige Positivliste von Ländern, aus denen die Einreise ermöglicht werden soll. Die EU-Liste ist für die Mitgliedsstaaten unverbindlich und wird von Deutschland durch eine eigene Positiv-Liste der Drittstaaten und Gebiete umgesetzt. Die Liste wird regelmäßig überprüft und aktualisiert und ist damit einem ständigen Wandel unterworfen.
Ausgewählte positive Drittstaaten
- Albanien
- Bosnien und Herzegowina
- Island
- Kosovo
- Montenegro
- Nordmazedonien
- Serbien
Arbeitsaufenthalte über 90 Tage
Auch Bürger aus positiven Drittstaaten brauchen für einen längeren Aufenthalt von mehr als 90 Tagen einen Aufenthaltstitel, der grundsätzlich aus dem Ausland beantragt werden muss.
Nur Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den USA und dem Vereinigten Königreich können den für einen längeren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel (mit Arbeitserlaubnis) nach der visumfreien Einreise im Inland beantragen.
Sollte ein längerer Aufenthalt mit einer Arbeitsgenehmigung erforderlich sein, haben Einreisende aus Drittstaaten eine berufliche Qualifikation vorzuweisen, die den Anforderungen des deutschen Arbeitsmarkts entspricht.
Das gilt allerdings nicht für Bürger aus den sogenannten „Best Friends“-Staaten.
Best Friends-Staaten
- Australien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Republik Korea
- Neuseeland
- USA
- Vereinigtes Königreich - Großbritannien
Einreisende aus den „Best-Friends“-Staaten dürfen unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation jede Art von Beschäftigung ausüben. Vor der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung prüft die Bundesagentur für Arbeit jedoch
- die Arbeitsbedingungen,
- das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots sowie
- ob kein bevorrechtigter, also inländischer oder aus einem anderen EU-Staat stammender Arbeitnehmer für die konkrete Beschäftigung verfügbar ist.
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Mit dem am 1. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde es für Betriebe einfacher, Beschäftigte aus Nicht-EU-Staaten einzustellen. Das Gesetz erleichtert es Arbeitgebern, Menschen aus Nicht-EU-Staaten in Deutschland eine Beschäftigung anzubieten. Dazu wurde die Definition von Fachkräften zunächst einheitlich gefasst. Als Fachkräfte gelten künftig
- Hochschulabsolventen und
- Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.
Das trägt den Bedürfnissen der Wirtschaft Rechnung, die insbesondere Bedarf im Gesundheits- und Pflegebereich, in den sogenannten MINT-Berufen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik), aber auch im Handwerk hat.
Im Oktober 2022 hat die Bundesregierung ihre Fachkräftestrategie noch einmal novelliert. Entsprechende Gesetzesänderungen, die die Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten weiter erleichtern sollen, werden im Laufe des Jahres 2023 umgesetzt.
Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt
Wenn Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten über einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation im Sinne eines Hochschulstudiums oder einer qualifizierten Berufsausbildung verfügen, können sie in allen Berufen, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt, arbeiten.
Bewerber aus dem Nicht-EU-Ausland benötigen vor der Einreise nach Deutschland in aller Regel ein Visum. Das Visum zur Arbeitsaufnahme ist üblicherweise befristet und vor der Einreise nach Deutschland bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland zu beantragen. Dazu muss bereits ein unterschriebener Arbeitsvertrag vorliegen. Im Arbeitsvertrag kann vermerkt werden, dass er erst wirksam wird, wenn ein gültiges Visum erteilt wurde.
In Deutschland muss die Fachkraft dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese wird zusammen mit der Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland von der Ausländerbehörde erteilt.
Prüfung der Qualifikation des Bewerbers
Ebenfalls vor der Einreise nach Deutschland wird die Qualifikation des Bewerbers auf seine Gleichwertigkeit mit deutschen Abschlüssen überprüft. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewertet die Kenntnisse der Bewerber und bestimmt, welche Maßnahmen für die Anerkennung der Qualifikation noch benötigt werden.
Wenn die BA die Qualifikation des Bewerbers anerkannt hat und dieser bereits einen Arbeitsvertrag vorweisen kann, entfällt die früher notwendige Vorrangprüfung. Die Vorrangprüfung besagte, dass Jobsuchende aus dem Nicht-EU-Ausland nur Stellen annehmen durften, für die kein Deutscher oder EU-Bürger infrage kam. Für Berufsausbildungen gibt es allerdings immer noch die Vorrangprüfung.
Eine Sonderregel gibt es für den IT-Bereich: IT-Spezialisten aus Nicht-EU-Staaten mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung können ohne weitere Prüfung durch die BA eine Beschäftigung aufnehmen, wenn sie in dem Job ein Gehalt von derzeit mindestens 52.560 Euro im Jahr beziehungsweise 4.380 Euro monatlich (2023) erhalten.
Blaue Karte EU für Hochschulabsolventen
Akademikern aus Drittstaaten steht mit der Blauen Karte eine weitere Zugangsmöglichkeit zum deutschen Arbeitsmarkt offen. Sie kann beantragt werden, wenn sie einen ihren beruflichen Qualifikationen angemessenen Arbeitsplatz vorweisen können und ein bestimmtes Mindestgehalt verdienen. Sie gilt als Aufenthaltstitel.
Die Blaue Karte (Blue Card) EU berechtigt zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in Deutschland und der EU. Sie wird vor der Einreise beantragt und ist an diverse Voraussetzungen gekoppelt. Regelungen hierzu finden sich im Aufenthaltsgesetz.
Die Blaue Karte EU ist für alle Inhaber befristet und gilt zwischen einem und vier Jahren. Ihre Grundlage ist die EU-Richtlinie 2009/50/EG.
Voraussetzungen für den Antrag auf eine Blaue Karte EU
Ein Ausländer kann für Deutschland eine Blaue Karte EU beantragen, wenn er
- entweder einen deutschen oder einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss hat und
- einen Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einem Bruttojahresgehalt von 2/3 der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, in sogenannten Mangelberufen von 52 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, vorweisen kann. Die Bemessungsgrenzen werden jedes Jahr neu festgelegt. Für 2023 gilt eine Gehaltsgrenze von 58.400 Euro beziehungsweise 45.552 Euro in Mangelberufen. Die Grenzen werden jährlich angepasst.
Ausländische Absolventen inländischer Hochschulen
Ausländische Fachkräfte mit inländischem Hochschulabschluss erhalten einen Aufenthaltstitel für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung ohne Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). Diesen Titel erhalten auch Absolventen deutscher Auslandsschulen für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Beruf.
Darüber hinaus können Angehörige aus Drittstaaten, die ein Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen haben, ohne Beschränkung eine ihrem Studium angemessene Tätigkeit aufnehmen. Die zuständige Ausländerbehörde erteilt den nötigen Aufenthaltstitel.
Führungskräfte aus dem Ausland
Hoch qualifizierte ausländische Arbeitnehmer erhalten einen Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung ohne Zustimmung der ZAV, wenn es sich um Führungskräfte handelt. Das trifft zu für leitende Angestellte mit einer Generalvollmacht oder Prokura sowie Gesellschafter von Handelsgesellschaften und leitende Angestellte auf Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungsebene.
Ausländische Auszubildende
Bewerber aus Drittstaaten benötigen für eine Berufsausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Damit dürfen sie an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen teilnehmen und sich betrieblich aus- und weiterbilden lassen, sofern die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und gilt nur für diesen Zweck. Nach der Ausbildung haben sie ein Jahr Zeit, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden.