Sozialversicherung: Kurz notiert im Oktober
Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Trends & Tipps 2027: Jetzt anmelden * Voraussichtliche SV-Rechengrößen 2027 veröffentlicht * Aufstiegs-BAföG: Mehr Geld für berufliche Fortbildungen * Neue Regeln beim Krankengeld * Neues Seminarvideo: Pflege und Beruf vereinbaren
Trends & Tipps 2027 startet am 11. November 2026
Für 2027 stehen zahlreiche Reformen in der Sozialversicherung an, die für Arbeitgeber und Personalverantwortliche relevant sind. Ihre AOK Rheinland/Hamburg bringt Sie zum Jahreswechsel auf den neusten Stand und informiert Sie kompakt über alle wichtigen Themen:
- neue Regelungen in der Sozialversicherung
- an die Sozialversicherung angrenzende arbeits- und steuerrechtliche Bestimmungen
- die aktuelle Rechtsprechung
- geltende Beitragssätze und Rechengrößen für 2027
Themenspezial im Arbeitgeberportal
Einen ersten Vorgeschmack auf die kommenden Themen bietet Ihnen das aktuelle Video im Themenspezial Trends & Tipps auf dem AOK-Fachportal für Arbeitgeber.
Folgende Schwerpunkte erwarten Sie:
- Minijobs und Übergangsbereich: Reform oder Abschaffung?
- Aktuelle Beiträge zur Sozialversicherung und Rechengrößen 2027
- Pflegeversicherung: Änderungen durch das Pflegeneuordnungsgesetz
- Änderungen bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und Teil-AU, Krankengeld und Entgeltfortzahlung
- Rentenreform: Anhebung von Altersgrenzen und Auswirkungen auf die Personalplanung
Neben diesen Themen informieren wir Sie wie gewohnt über alle aktuellen Anpassungen in den elektronischen Meldeverfahren. Zum Abschluss werfen wir gemeinsam einen Blick in die Zukunft und zeigen, welche Änderungen Mitte 2027 und 2028 auf Sie zukommen.
Seminarangebot vor Ort und digital
Die AOK Rheinland/Hamburg lädt alle Interessierten zu Seminarveranstaltungen „Trends & Tipps 2027“ in ihre AOK-Häuser überall in der Region ein. Rund 30 Termine stehen vom 1. Dezember bis zum 21. Januar zu Ihrer Wahl – auch in Ihrer Nähe. Profitieren Sie von der AOK-Fachexpertise vor Ort und gehen Sie in den direkten Austausch mit unseren Referierenden. Wir freuen uns auf Sie!
Darüber hinaus bieten wir Ihnen als digitale Alternative „Seminare-on-demand“ an. An zwölf Terminen von November 2026 bis Januar 2027 können Sie sich mit Seminarvideos und im Live-Chat zu den Jahreswechselthemen informieren.
So funktioniert das „Seminar-on-demand“:
- Schauen Sie sich am Seminartag so oft Sie möchten die Seminar-Videos an.
- Während der gesamten Veranstaltungsdauer erhalten Sie im Live-Chat von AOK-Fachleuten Antworten auf Ihre individuellen Fragen.
- Sie haben nach der Veranstaltung die Möglichkeit, sich Ihr persönliches Teilnahme-Zertifikat herunterzuladen.
- Im Nachgang erhalten Sie alle Unterlagen des Seminar-on-demand per E-Mail.
Ob Vor-Ort-Seminar oder Seminar-on-demand: Hier melden Sie sich am besten gleich zu Ihrem Wunschtermin an!
Aktuelle Veranstaltungen der AOK Rheinland/Hamburg
Hier finden Sie passende Veranstaltungen zum Thema Jahreswechsel Trends & Tipps
Voraussichtliche Rechengrößen 2027
In einem Referentenentwurf hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die voraussichtlichen Rechengrößen für die Sozialversicherung 2027 festgelegt.
Die Werte gelten zunächst unter Vorbehalt. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung wird voraussichtlich im Herbst von der Bundesregierung beschlossen. Rechtsgültig sind die Werte dann ab dem 1. Januar 2027. Die konkreten Zahlen zu den voraussichtlichen Rechengrößen 2027 finden Sie im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.
Aufstiegs-BAföG wird verbessert
Die Bundesregierung plant, das Aufstiegs-BAföG im kommenden Jahr zu verbessern und damit die höherqualifizierende Berufsbildung zu stärken. Die Verbesserungen sollen mit Beginn des Fachschuljahres am 1. August 2027 in Kraft treten.
Das Aufstiegs-BAföG fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meister und Meisterin, Fachwirt und Fachwirtin, Techniker und Technikerin, Erzieher und Erzieherin oder Betriebswirt und Betriebswirtin. Menschen, die an geförderten Maßnahmen teilnehmen, können Zuschüsse zu Prüfungs- und Lehrgangsgebühren sowie bei Vollzeitmaßnahmen Unterstützung zum Lebensunterhalt beantragen. Für Unternehmen zahlt sich das aus. Höherqualifizierte Mitarbeitende bereichern den Betrieb um entscheidendes Fach- und Führungswissen.
So baut das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Hürden ab und macht Fortbildungen attraktiver:
- Die maximale Förderung für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steigt von 15.000 auf 18.000 Euro.
- Die Materialkosten für eine fachpraktische Arbeit, beispielsweise das Meisterprüfungsstück, werden mit maximal 4.000 Euro gefördert (bislang 2.000 Euro).
- Bei bestandener Fortbildungsprüfung werden bis zu 60 Prozent des Darlehens erlassen. Aktuell liegt die Quote des Darlehenserlasses bei 50 Prozent.
- Zuschüsse der Arbeitgeber zu den Kosten werden nicht mehr auf den Maßnahmenbeitrag angerechnet.
- Alleinerziehende mit Betreuungspflichten in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen erhalten einen Kinderbetreuungszuschlag von 160 Euro pro Monat und Kind.
Neue Regeln beim Krankengeld ab 2027
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt ab 1. Januar 2027 wichtige Änderungen beim Krankengeld, die Sie als Arbeitgeber beachten sollten.
Wahlerklärung zum Krankengeld – Einführung einer Wartezeit
Selbstständige und kurzzeitig Beschäftigte können gegen Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes eine Versicherung mit einem Krankengeldanspruch wählen. Ab 2027 wirkt die Wahlerklärung nur dann ab dem Tag ihres Eingangs bei der Krankenkasse, wenn:
- erstmals eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft begründet wird oder
- ein bestehender Krankengeldanspruch durch einen Statuswechsel – z.B. durch Aufnahme einer kurzzeitigen Beschäftigung – weggefallen ist und
- die Wahlerklärung innerhalb von 14 Tagen nach der Änderung bei der Krankenkasse eingeht.
In allen anderen Fällen besteht nun eine Wartezeit von drei Monaten nach Zugang der Wahlerklärung.
Bei einer bereits bestehenden oder in der Wartezeit eintretenden Arbeitsunfähigkeit (AU) wirkt die Wahlerklärung weiterhin erst ab dem Tag nach dem Ende der AU. Dies gilt nicht bei unfallbedingter AU.
Krankengeldberechnung nach Ende der Beschäftigung
Endet das Beschäftigungsverhältnis während einer AU, beträgt das Krankengeld ab dem Folgetag künftig 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Für Versicherte mit mindestens einem Kind – auch dem des Partners oder der Partnerin – beträgt es 67 Prozent.
Wegfall bei hoher Teilrente
Wer eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, hat ab 2027 keinen Krankengeldanspruch mehr, wenn zusätzlich eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Bislang besteht ein Krankengeldanspruch unabhängig von der Höhe der Teilrente.
Die betroffenen Beschäftigten sind daher ab 1. Januar 2027 mit dem ermäßigten Beitragssatz anzumelden.
Seminarvideo: Pflege und Beruf vereinbaren
Stehen Beschäftigte vor der Herausforderung, einen nahestehenden Menschen zu pflegen, sind auch Arbeitgeber gefragt. Sie können ihre Mitarbeitenden vielfältig unterstützen, damit sie dem Unternehmen als Fachkräfte erhalten bleiben. Im Video des aktuellen AOK Online-Seminars erfahren Sie, welche Möglichkeiten der Gesetzgeber geschaffen hat, um eine „Pflegeauszeit“ zu nehmen und wie Arbeitgeber ihre Teams dabei entlasten können.
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Stand
Erstellt am: 15.10.2026
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