Hallo,
wir haben eine Volontärin beschäftigt, welche Kinderkankgengeld beantragt hat. Der Antrag wurde von der Krankenkasse abgelehnt mit dem Hinweis, dass wir als Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung leisten müssen, weil sie mit dem Personengruppenschlüssel 105 von uns gemeldet wurde. Demnach stehe als Praktikantin kein Kinderkrankengeld zu.
Laut Vertrag ist sie für 2 Jahre bei uns beschäftigt und die Regelungen des TVöD sind anzuwenden. Das Entgelt liegt über 603 Euro.
Wir vermuten, dass wir den falschen Personengruppenschlüssel gemeldet haben.
Die Rechtsprechung gibt aber hier unterschiedliche Antworten.
Wie ist ein Volontariat zu betrachten?
- wie eine Berufsausbildung? (102)
- wie ein Praktikum (105) oder
- weder noch und der Personengruppenschlüssel 101 ist maßgeblich?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Stephanie