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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Rückwirkende Erwerbsminderungsrente - freiwillig Versicherter

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    folgende Frage wurde von Ihnen bereits beantwortet und es gibt eine Folgefrage:

    • Austritt zum 31.03.2026

    • Ausgesteuert zum 21.11.2024 (BGS 9111)

    • Rückwirkende Erwerbsminderungsrente zum 01.10.2025

    • Ab 01.04.2026 Betriebsrentenbezug


    Wie von ihnen bestätigt wurden folgende Meldungen erzeugt:


    1) Storno der vorliegenden Abmeldung, Beitragsgruppe 9111, zum 10.11.2025, Grd. 30

    2) Abmeldung zum 30.09.2025, Grd. 32

    3) Anmeldung zum 01.10.2025, Grd. 12, Beitragsgruppe 9101 (freiw. erm. Satz)

    4) Abmeldung zum 10.11.2025, Grd. 30, Beitragsgruppe 9101 (freiw. erm. Satz)


    FRAGE bzw. das PROBLEM: Der AN schreibt, die KK (Ersatzkasse) fordert jetzt Beiträge für die Zeit vom 01.10.2025 bis 25.11.2025.


    Der AN fragt – Zu Recht – nach, ob man denn nicht ab 01.10.2025 ihn hätten als Pflichtversicherten melden müssen. M.E. ist die versicherungsrechtliche Beurteilung während des Jahres nicht zu ändern, wenn jemand wg. Krankheit bzw. Aussteuerung unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt.


    Oder wäre hier – wie bei Elternzeit – vorzugehen? BSG-Urteil, dass bereits feststehende Entgeltänderungen (auch Minderungen) für das Prognosejahr zu berücksichtigen sind.

    Er ist ja seit 21.11.2024 ausgesteuert: 1111? Falls ja, ab wann?


    Herzlichen Dank nochmals für Ihre Unterstützung.


    Personalabteilung (PA)


     

  • 02
    RE: Rückwirkende Erwerbsminderungsrente - freiwillig Versicherter

    Guten Tag,
     
    die Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze besteht auch für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nach der Entgeltfortzahlung. Sie endet in der von Ihnen geschilderten Konstellation mit dem Ende des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses.
     
    Eine Bewertung als krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei rückwirkender Erwerbsminderungsrente erfolgt nicht.
     
    Warum und auf welcher Rechtsgrundlage die zuständige Krankenkasse nun Krankenversicherungsbeiträge anfordert, kann von hier nicht beurteilt werden.
     
    Insbesondere scheint der Beitragszeitraum 01.10.2025 bis 25.11.2025 vor dem Hintergrund der Aussteuerung am 21.11.2024 nicht plausibel. Bei einer Aussteuerung zum 21.11.2024 hätte eine Abmeldung spätestens zum 21.12.2024 erfolgen müssen. Dies passt wiederum nicht zu ihren Meldungen im Jahr 2025.

    Gegebenenfalls besteht die freiwillige Krankenversicherung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus, da die Voraussetzungen der Pflichtversicherung aufgrund des Rentenbezuges nicht vorliegen. Dann wären aber laufend Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen.
     
    Wir empfehlen Ihnen, die Angelegenheit mit der zuständigen Krankenkasse zu klären, da nur hier die gesamten relevanten Daten vorliegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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