Sozialversicherung bei Praktikum, Probearbeit und Schnuppertag

Viele Unternehmen nutzen Praktika oder Probearbeitstage, um Bewerbende genau kennenzulernen. Gleichzeitig erhalten die Interessierten die Möglichkeit, sich mit dem Unternehmen und Arbeitsabläufen vertraut zu machen. Wenn es um die sozialversicherungsrechtliche Einordnung dieser Arbeitsverhältnisse geht, ist die tatsächliche Gestaltung der Tätigkeit ausschlaggebend.

Schnuppertag

Ein Schnuppertag wird manchmal auch Probearbeitstag genannt. Das Arbeitsrecht spricht von einem sogenannten „Einfühlungverhältnis“. Im Gegensatz zu einem echten Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber kein Weisungsrecht. Der Bewerber oder die Bewerberin ist nicht zu einer Arbeitsleistung verpflichtet. Der Schnuppertag dient meist der ersten Orientierung, damit der potenzielle Arbeitgeber und mögliche neue Beschäftigte sich besser kennenlernen können. Da keine Arbeitsleistung erbracht wird, besteht auch kein Anspruch auf Entlohnung.

Weil der Schnuppertag kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis darstellt, besteht keine Sozialversicherungspflicht. Meldungen zur Sozialversicherung sind nicht notwendig.

Probearbeiten

Probearbeiten ist im Regelfall auf eine bestimmte Zeit befristet. Dabei arbeitet die oder der Bewerbende produktiv im Betrieb mit und ist in die Arbeitsabläufe eingegliedert. Im Gegensatz zu einem Schnuppertag handelt es sich bei einem Probearbeitsverhältnis um eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf den Mindestlohn beziehungsweise auf den tarifvertraglichen Vergütungsanspruch.

Der Arbeitgeber meldet Probearbeitsverhältnisse unabhängig von ihrer Dauer zur Sozialversicherung an. Je nach Beschäftigungsdauer und Vergütungshöhe kann dabei eine sozialversicherungspflichtige oder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegen. Überschreitet der erzielte Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro (2026), ist das Probearbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig. Bei einem Entgelt von 603,01 Euro bis 2.000 Euro gelten die Regelungen des Übergangsbereichs.

Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung kommt beim Probearbeiten nicht infrage, da es von vornherein als berufsmäßig und damit sozialversicherungspflichtig angesehen wird. Das gilt auch, wenn die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung eingehalten wird.

Praktikum

Bietet ein Unternehmen einen Praktikumsplatz an, kann es sich als attraktiver Arbeitgeber positionieren. Praktikantinnen und Praktikanten sammeln zugleich praxisnahe Erfahrungen im Betrieb. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hängt von der Art des Praktikums ab.

Schülerpraktikum

Das Schülerpraktikum ist eine von der Schule organisierte Tätigkeit, die während der Schulzeit stattfindet. Als Bestandteil der Schulausbildung gilt Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung, selbst wenn Betriebe eine Aufwandsentschädigung leisten. Daher entfallen auch die Meldungen zur Sozialversicherung.

Zwischenpraktikum

Studierende absolvieren Zwischenpraktika während ihrer Studienzeit, sie sind also immatrikuliert. Für die Beurteilung der SV-Pflicht ist entscheidend, ob ein solches Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum

  • Ein in einer Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei.
  • Die zeitliche Dauer und die Höhe der gezahlten Vergütung sind unerheblich.
  • Es besteht kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
  • In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht während des Praktikums ein Versicherungsschutz.
  • Deshalb sind für solche Zwischenpraktikanten auch Meldungen zur Sozialversicherung zu übermitteln.
  • Die Personengruppe für diesen Personenkreis lautet „190“ und die Beitragsgruppe „0000“.

Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum

  • Absolvieren Studierende freiwillig ein Praktikum, das nicht in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, erfolgt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nach den Grundsätzen der Werkstudentenregelung.
  • Abhängig von der Höhe der Vergütung und der Dauer kann es sich jedoch auch um eine kurzfristige oder geringfügig entlohnte Beschäftigung handeln.
  • Es besteht ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn das freiwillige Praktikum länger als drei Monate dauert.

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SV, Studium und Praktikum

Damit Unternehmen Beschäftigungsverhältnisse mit Studierenden, Schülerinnen, Schülern und Personen im Praktikum korrekt einordnen können, finden sie alle erforderlichen Informationen im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

Vor- und Nachpraktikum

Vor- oder Nachpraktika werden vor oder nach einem Studium absolviert. Die Person im Praktikum ist in dieser Zeit nicht immatrikuliert. Ob das Praktikum SV-pflichtig ist, hängt wiederum vom Status des Praktikums in der Studien-oder Prüfungsordnung ab.

Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum

Solche Praktika sind laut Studien- oder Prüfungsordnung verpflichtend. Sie dienen der Aneignung beruflicher Fertigkeiten, die für den Studiengang benötigt werden oder der praktischen Umsetzung der im Studium erworbenen theoretischen Kenntnisse. Es besteht kein Anspruch auf Mindestlohn.

  • Erhält die Person im Praktikum ein Arbeitsentgelt, wird sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • Das gilt auch dann, wenn die monatliche Praktikumsvergütung 603 Euro nicht überschreitet.
  • Weder die Regelungen zur geringfügigen noch zur kurzfristigen Beschäftigung sind bei diesem Personenkreis anwendbar.
  • Es handelt sich um eine Beschäftigung im Rahmen der betrieblichen Berufsbildung.
  • Beträgt das Arbeitsentgelt bis einschließlich 325,00 Euro monatlich, übernimmt der Arbeitgeber ebenfalls den Arbeitnehmeranteil.

Erhält die Person im Praktikum kein Arbeitsentgelt, besteht dennoch Renten und Arbeitslosenversicherungspflicht. Die Beitragsberechnung (Beitragsgruppe „0110“, Personengruppe „105“) erfolgt dann aus fiktivem Arbeitsentgelt. Dazu wird 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, also 39,55 Euro (2026), als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

Nicht vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum

Solche Praktika zählen nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen der betrieblichen Berufsbildung. Es besteht daher grundsätzlich Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
Auch Versicherungsfreiheit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ist möglich.

Umlage und Mindestlohn im Praktikum

Umlagepflicht zu den Umlagekassen U1 und U2 und zur Insolvenzgeldumlage besteht in all diesen Praktikumsvarianten, wenn Arbeitsentgelt bezahlt wird. Beim Schülerpraktikum entfällt die Umlagepflicht.

Personen im Praktikum haben grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn und sind insofern anderen Beschäftigten gleichgestellt. Dieser Mindestlohnanspruch gilt nicht, wenn das Praktikum in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (sogenanntes Pflichtpraktikum).

Dauert ein nicht vorgeschriebenes Praktikum kürzer als drei Monate, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Mindestlohn, wenn das Praktikum zur beruflichen Orientierung, als Vorbereitung auf ein Studium oder Begleitung einer Hochschulausbildung dient. Außerdem darf die betreffende Person zuvor kein Praktikum bei demselben Betrieb absolviert haben.

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E-Paper „Beschäftigung im Studium und im Praktikum“

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Stand

Erstellt am: 13.05.2026

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