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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 55 SGB XI, Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung

Überschrift neugefasst durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).

(1)1 Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, bundeseinheitlich 3,4 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. 2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz nach Satz 1 ausschließlich nach Maßgabe des Absatzes 1a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen 1 . 3 Für Personen, bei denen § 28 Absatz 2 Anwendung findet, beträgt der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1.

Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.

(1a)1 Die Bundesregierung darf den Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 ausschließlich zur mittelfristigen Sicherung der Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung anpassen, wenn der Mittelbestand der sozialen Pflegeversicherung absehbar die Höhe einer Monatsausgabe laut Haushaltsplänen der Pflegekassen zu unterschreiten droht; mehrere Anpassungen durch Rechtsverordnung dürfen insgesamt nicht höher als 0,5 Beitragssatzpunkte über dem jeweils zuletzt gesetzlich festgesetzten Beitragssatz liegen. 2 Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundesrat zuzuleiten. 3 Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 4 Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 5 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von 3 Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).

(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der in § 6 Absatz 7 SGB V festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze 2 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze).

Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4637).

(3)1 Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). 2 Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. 1. 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II. 3 Satz 1 gilt auch nicht für Eltern im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 SGB I. 4 Für diese reduziert sich der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 für jedes Kind ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte; bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. 5 Satz 4 gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Absatz 3 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3448), neugefasst durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).

(3a)1 Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren müssen gegenüber der beitragsabführenden Stelle, bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachgewiesen sein, sofern diesen die Angaben nicht bereits bekannt sind. 2 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen im Hinblick darauf, welche Nachweise geeignet sind. 3 Nachweise, die über das automatisierte Übermittlungsverfahren nach § 55a erbracht werden, sind im Fall der Geburt eines Kindes ab Beginn des Monats der Geburt, ansonsten ab Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses, das eine beitragsrechtliche Zuordnung als Kind nach dieser Vorschrift begründet, zu berücksichtigen. 4 Gleiches gilt für Nachweise, die nicht über das automatisierte Übermittlungsverfahren nach § 55a erfolgen, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des Kindes oder dem Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses erbracht werden. 5 Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. 6 Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind berechtigt, entsprechende Nachweise anzufordern.

Absatz 3a neugefasst und Absätze 3b bis 3d gestrichen durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026).

(4) Zu den Eltern im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 gehören nicht

  • 1.Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 25 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat,
  • 2.Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 LPartG mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 25 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).

Bisheriger Absatz 3a, eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), wurde Absatz 4 und geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).

(5)1 Sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht zugleich Bürgergeld beziehen, sowie mitarbeitende Familienangehörige Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wird der Beitrag abweichend von den Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zuschlags auf den Krankenversicherungsbeitrag, den sie nach den Vorschriften des KVLG 1989 aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu zahlen haben, erhoben. 2 Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus dem Verhältnis des Beitragssatzes nach Absatz 1 Satz 1 zu dem um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V. 3 Sind die Voraussetzungen für einen Beitragszuschlag für Kinderlose nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt und handelt es sich nicht um Mitglieder, die vor dem 1. 1. 1940 geboren wurden und nicht um Wehr- und Zivildienstleistende, erhöht sich der Zuschlag nach Satz 2 um das Verhältnis des Beitragszuschlags für Kinderlose zu dem Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1. 4 Sind die Voraussetzungen für einen Abschlag nach Absatz 3 Satz 4 und 5 erfüllt und handelt es sich nicht um Wehr- und Zivildienstleistende, reduziert sich der Zuschlag nach Satz 2 um das Verhältnis des Abschlags zu dem Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1; § 59a Satz 2 findet keine Anwendung auf mitarbeitende Familienangehörige.

Absatz 5 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246). Satz 1 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328). Satz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133). Satz 3 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).

1 Beitragsssatz ab 1. 1. 2025: 3,6 % (vgl. Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 vom 20. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 446)).

2 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V im Jahr 2026: 193,75 EUR.

Zu § 55 siehe Ziff. D.I.1., Ziff. 11.1., Ziff. B.III.1.1., RS 2002/03, RS 2007/06, Ziff. IV.1.1., Ziff. A.VIII.1., Ziff. A.1.1.1.1., RS 2022/11, Ziff. C.I.1., RS 2025/01, Ziff. 7.1..


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