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SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
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SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz



§ 15 SchwarzArbG, Allgemeine Datenverarbeitung

§ 15 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).

(1)1 Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die Behörden der Zollverwaltung gelten hinsichtlich der Sozialdaten die Vorschriften des 2. Kapitels des SGB X. 2 Diese Aufgaben gelten in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch als Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch. 3 Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Ermittlungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der StPO und, sofern erforderlich, nach den Vorschriften des OWiG. 4 Die Vorschriften des 4. Abschnitts des 1. Teils der AO zum Steuergeheimnis bleiben unberührt.

(2)1 Die Behörden der Zollverwaltung können unbeschadet des Absatzes 1 personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist

  • 1.zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder
  • 2.zur Verhütung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen.
2 § 100e Absatz 6, § 161 Absatz 3 und 4 sowie § 479 Absatz 2 StPO finden entsprechend Anwendung.

(3)1 Absatz 2 gilt nicht für personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen nach Maßgabe der StPO oder der Polizeigesetze erhoben wurden. 2 Diese personenbezogenen Daten dürfen die Behörden der Zollverwaltung nur dann zu anderen als dem Erhebungszweck weiterverarbeiten, wenn

  • 1.mindestens
    • a)vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt werden sollen oder
    • b)vergleichbar gewichtige Rechtsgüter geschützt werden sollen und
  • 2.sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben.

(4)1 Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellen die Behörden der Zollverwaltung durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Absätze 2 und 3 beachtet werden. 2 Insbesondere sind personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen nach Maßgabe der StPO oder der Polizeigesetze der Länder und des Bundes erhoben wurden, bei der Speicherung zu kennzeichnen und dürfen ohne entsprechende Kennzeichnung nicht verarbeitet werden. 3 Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(5) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach § 16 Absatz 2 BDSG beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.


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