§ 15 MiLoG, Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
1 Die §§ 2 bis § 7, § 13, § 14, § 15 bis § 20, § 22 und § 23 SchwarzArbG sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
1.die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 NachwG und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohns nach § 20 geben, und
2.die nach § 5 Absatz 1 SchwarzArbG zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben.
2 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Rahmen der Prüfungen nach dem SchwarzArbG auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden.
Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).
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