Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 AufenthG
§ 20 AufenthG, Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte
§ 20 neugefasst durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
(1) 1 Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 6 Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähigt, erteilt werden, wenn die Fachkraft über der angestrebten Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. 2 Auf Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, findet Satz 1 nur Anwendung, wenn diese unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder nach § 16e waren. 3 Das BMAS kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berufsgruppen bestimmen, in denen Fachkräften keine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 erteilt werden darf. 4 Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung von Probebeschäftigungen bis zu 10 Stunden je Woche, zu deren Ausübung die erworbene Qualifikation die Fachkraft befähigt.
(2) 1 Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 6 Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähigt, erteilt werden. 2 Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung seine Qualifikation befähigt,
- 1. wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16b oder § 16c eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate erteilt,
- 2. wird einem Ausländer nach Abschluss der Forschungstätigkeit im Rahmen eines Aufenthalts nach § 18d oder § 18f eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 9 Monate erteilt,
- 3. kann einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16a eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 12 Monate erteilt werden,
- 4. kann einem Ausländer nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16d eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 12 Monate erteilt werden oder
- 5. wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis für 12 Monate erteilt,
Nummer 3 geändert durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) (1. 3. 2024).
Nummer 4 geändert durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) (1. 3. 2024).
Nummer 5 angefügt durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) (1. 3. 2024).
Absatz 3 geändert durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) (18. 11. 2023).
(4) 1 Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 bis 3 setzt die Lebensunterhaltssicherung voraus. 2 Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Höchstzeiträume hinaus ist ausgeschlossen. 3 Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2 im Bundesgebiet aufgehalten hat. 4 § 9 findet keine Anwendung.
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637