Sonderkündigungsrecht und Krankenkassenwahl

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz, besteht für Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Die allgemeine Bindungsfrist von zwölf Monaten gilt dann nicht. Allerdings ist die Kündigungsfrist zu beachten.

Sonderkündigungsrecht

Eine gesetzlich krankenversicherte Person hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz erhöht. Das heißt, sie kann dann eine andere Krankenkasse wählen, auch wenn die allgemeine Bindungsfrist von zwölf Monaten noch nicht erfüllt ist. Die Kündigung ist bis zum Ablauf des Monats möglich, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.

Die Abwicklung des Sonderkündigungsrechts ist in das elektronische Meldeverfahren einbezogen. Die Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten bleibt bestehen.

Dabei gilt:

  • Bis zum Ende der Mitgliedschaft muss das Mitglied den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen.
  • Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn das Mitglied einen Wahltarif abgeschlossen hat – mit Ausnahme eines Krankengeldwahltarifs.

Beispiel: Sonderkündigungsrecht

Eine Ersatzkasse erhöht zum 1. Januar 2025 ihren Zusatzbeitrag.

  • Die Mitglieder haben bis zum 31. Januar 2025 ein Sonderkündigungsrecht.
  • Erfolgt die Kündigung zum Beispiel am 15. Januar 2025, endet die Mitgliedschaft am 31. März 2025.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2025

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Sonderkündigungsrecht und Krankenkassenwahl

Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Damit Arbeitgeber die Qualifikation ausländischer Bewerbender beurteilen können, lassen Bewerbende ihre Abschlüsse und Qualifikationen aus dem Ausland in Deutschland prüfen und anerkennen.

Mehr erfahren
Beschäftigung von Geflüchteten

Asylbewerbende und anerkannte Geflüchtete zu beschäftigen, ist in den letzten Jahren deutlich vereinfacht worden. Dem wachsenden Fachkräftemangel kann so begegnet werden.

Mehr erfahren
Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern

Arbeitgeber, die Staatsangehörige aus dem Nicht-EU-Ausland beschäftigen wollen, haben einige Besonderheiten zu beachten, abhängig vom Herkunftsland und von den dazu bestehenden Vereinbarungen.

Mehr erfahren
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.