Entsendungen in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen

Um bei einer Entsendung die Anwendung unterschiedlicher Rechtssysteme zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Staaten, auch außerhalb Europas, bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen.

Was sind Sozialversicherungsabkommen?

Sozialversicherungsabkommen (SVA) zwischen Deutschland und mehreren außereuropäischen Staaten regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen Beschäftigte bei einer zeitlich befristeten Entsendung weiterhin in der deutschen Sozialversicherung versichert sind oder ob sie einem ausländischen sozialen Sicherungssystem angehören. Die Abkommen regeln auch, wie lange bei Entsendungen das Recht des Heimatstaats weitergelten kann. 

Sozialversicherungsabkommen werden als Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts bezeichnet und haben Vorrang vor Regelungen der Aus- oder Einstrahlung.

Inhalte von Sozialversicherungsabkommen

In den Abkommen über soziale Sicherheit ist sowohl der persönliche als auch der sachliche Geltungsbereich unterschiedlich geregelt. 
Einige Sozialversicherungsabkommen enthalten nur Abgrenzungsnormen in Bezug auf die Rentenversicherung, während andere Abkommen wiederum weitere Zweige der Sozialversicherung einschließen. 

Für die Sozialversicherungszweige, die nicht vom sachlichen Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens erfasst sind, gelten bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen die Regelungen der Ein- und Ausstrahlung nach deutschem Recht.

SVA-Bescheinigung bei Entsendung elektronisch beantragen

Seit dem 1. Januar 2026 stellen Arbeitgeber Anträgen für SVA-Bescheinigungen, die an die Krankenkasse oder die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) gehen, elektronisch. Das erfolgt über das Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Der Arbeitgeber führt für die zu entsendende Person Rentenversicherungsbeiträge (RV-Beiträge) an eine gesetzliche Krankenkasse ab: Der Antrag auf eine SVA-Bescheinigung geht an die Krankenkasse der oder des Beschäftigten.
  • Der Arbeitgeber führt für die zu entsendende Person keine RV-Beiträge an eine gesetzliche Krankenkasse ab: Der Antrag auf eine SVA-Bescheinigung geht an die DVKA oder die DRV Bund. Das ist abhängig vom Land in das entsendet wird.

Eine Ausnahme von der elektronischen Antragstellung gibt es vorerst bei Anträgen, für die die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zuständig ist. Diese werden weiterhin per E-Mail oder Post gestellt. Die Formulare dafür sind auf der Seite der DRV Bund abrufbar.

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Übersicht über Sozialversicherungsabkommen

Mit den in der folgenden Tabelle aufgelisteten Staaten hat Deutschland bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Die Tabelle gibt Auskunft zum maximalen Entsendezeitraum sowie zur jeweils zuständige Stelle, bei der Arbeitgeber den Antrag auf eine SVA-Bescheinigung stellen, wenn sie für die zu entsendende Person keine RV-Beiträge abführen.

Staaten mit SV-Abkommen

 Maximaler EntsendezeitraumAntrag geht an (wenn Arbeitgeber keine RV-Beiträge abführen)
Albanien24 MonateDRV-Bund
Australien48 KalendermonateDRV-Bund
Bosnien-HerzegowinaKeine feste zeitliche Begrenzung *DVKA
Brasilien24 KalendermonateDRV-Bund
Chile36 KalendermonateDRV-Bund
China  **48 KalendermonateDRV-Bund
Indien48 KalendermonateDRV-Bund
IsraelKeine feste zeitliche Begrenzung *DVKA
Japan60 KalendermonateDRV-Bund
Kanada, Quebec60 KalendermonateDRV-Bund
Korea24 KalendermonateDRV-Bund
KosovoKeine feste zeitliche Begrenzung *DVKA
Marokko36 KalendermonateDVKA
Moldau24 MonateDVKA
MontenegroKeine feste zeitliche Begrenzung *DVKA
Nordmazedonien24 KalendermonateDRV-Bund
Philippinen48 KalendermonateDRV-Bund
SerbienKeine feste zeitliche Begrenzung *DVKA
TürkeiKeine feste zeitliche Begrenzung *DVKA
Tunesien12 KalendermonateDVKA
Uruguay24 MonateDRV-Bund
USA5 JahreDVKA

*Das Ende der Entsendung muss von vornherein absehbar sein.
** Ohne Hongkong, Macao und Taiwan, reines Entsendeabkommen zur Vermeidung von Doppelversicherung

Führt der Arbeitgeber RV-Beiträge an eine gesetzliche Krankenkasse ab, erhält auch diese den Antrag bei einer Entsendung. Der SVA-Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung ist an die DVKA zu stellen.

Der Zeitraum wird in den verschiedenen SV-Abkommen unterschiedlich in „Monaten“ oder „Kalendermonaten“ angegeben. Bei „Monaten“ wird auf den tatsächlichen Entsendezeitraum abgestellt. Bei „Kalendermonaten“ wird der volle Monat angesetzt, unabhängig vom tatsächlichen Beginn der Entsendung. Im SVA mit den USA sind Jahre angegeben, die Definition der Monate ist hier nicht relevant.

Übernahme von Entgeltkosten bei Entsendungen

Übernehmen ausländische Tochterfirmen teilweise die Entgeltkosten für von deutschen Unternehmen entsandte Beschäftigte, ist seit 2025 die Anwendung der deutschen Regelungen zur Sozialversicherung möglich. Die Bestimmung gilt für alle Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, außer mit Indien. Voraussetzung ist, dass das Entgelt nicht vollständig oder zum überwiegenden Teil vom ausländischen Unternehmen gezahlt wird.

DVKA

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland

Auf dem Portal der DVKA finden Sie länderspezifische Informationen über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht bei Entsendungen.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2026

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