Sonderkündigungsrecht und Krankenkassenwahl

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz, besteht für Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Die allgemeine Bindungsfrist von zwölf Monaten gilt dann nicht. Allerdings ist die Kündigungsfrist zu beachten.

Sonderkündigungsrecht

Eine gesetzlich krankenversicherte Person hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz erhöht. Das heißt, sie kann dann eine andere Krankenkasse wählen, auch wenn die allgemeine Bindungsfrist von zwölf Monaten noch nicht erfüllt ist. Die Kündigung ist bis zum Ablauf des Monats möglich, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.

Die Abwicklung des Sonderkündigungsrechts ist in das elektronische Meldeverfahren einbezogen. Die Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten bleibt bestehen.

Dabei gilt:

  • Bis zum Ende der Mitgliedschaft muss das Mitglied den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen.
  • Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn das Mitglied einen Wahltarif abgeschlossen hat – mit Ausnahme eines Krankengeldwahltarifs.

Beispiel: Sonderkündigungsrecht

Eine Ersatzkasse erhöht zum 1. Januar 2026 ihren Zusatzbeitrag.

  • Die Mitglieder haben bis zum 31. Januar 2026 ein Sonderkündigungsrecht.
  • Erfolgt die Kündigung zum Beispiel am 15. Januar 2026, endet die Mitgliedschaft am 31. März 2026.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2026

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