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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Tantieme

    Guten Tag,

    ein MA ist zum 01.01.2026 in die Rente gegangen. Im März 2026 wäre noch eine Tantieme fällig gewesen. Diese wurde von uns vergessen zu zahlen. Das müssen wir jetzt im April nachholen. Gilt hier die Märzklausel noch? Oder ist die Tantieme gar beitragsfrei, da der Mitarbeiter schon in der Rente für besonders langjährig Versicherte ist.

    Vielen Dank für Ihre Antwort

  • 02
    RE: Tantieme

    Hallo GabiP.,

    werden Einmalzahlungen wie beispielsweise Tantieme im ersten Quartal eines Jahres (Januar bis März) gezahlt, ist immer zu prüfen, ob die März-Klausel angewendet werden muss. Dies bedeutet, dass die Einmalzahlung ggf. dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet wird.

    Die Auszahlung der Einmalzahlung „muss“ im ersten Quartal erfolgen. Erfolgt die tatsächliche Auszahlung erst nach dem 31.3. - aber noch mit der März-Abrechnung -, ist die März-Klausel vom Arbeitgeber anzuwenden. Für die Beitragsberechnung findet § 23a SGB IV Anwendung.
     
    Da in Ihrem Fall die Einmalzahlung im März fällig gewesen wäre, ist die Märzklausel anzuwenden. Dies gilt unabhängig davon, dass die tatsächliche Überweisung erst im April erfolgte.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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