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  • 01
    Praktikant für ein Jahr

    Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben einen Praktikanten. Dieser muss ein 12 monatiges Praktikum absolvieren, um die Fachhochschulreife bestätigt zu bekommen. Er hat einen Realschulabschluss. In den ersten drei Monaten verdient er kein Geld, ab dem vierten Monat soll er 603 € bekommen. Es ist kein Zwischenpraktikum und der Praktikant ist noch keine 18 Jahre alt (geboren 23.08.2008). Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche. Wie muss ich ihn sozialversicherungstechnisch anlegen? Beitragsgruppe/Personengruppenschlüssel? Ich danke Ihnen sehr für eine schnelle Antwort. Gerne auch, wie und ob es steuer- und arbeitsrechtlich zulässig ist. Viele Grüße Alexandra Jauch

     

  • 02
    RE: Praktikant für ein Jahr

    Hallo Frau Jauch,

    nach Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass es sich hier um ein Praktikum nach Abschluss der zwölften Klasse des Gymnasiums handeln könnte, um durch Absolvierung dieses Praktikums die Fachhochschulreife zu erlangen. Nach erfolgreicher Ableistung eines solchen Praktikums erhalten die betreffenden Personen die Gleichstellung ihres Schulzeugnisses mit dem der Fachoberschule.
     
    Sofern das Praktikum zur Erlangung des berufspraktischen Teils der Fachhochschulreife im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, unterliegen die Praktikanten - unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht - als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; nach § 25 Abs. 1 SGB III).
     
    Da in Ihrem Fall in den ersten drei Monaten kein Arbeitsentgelt gezahlt werden soll, wären -  ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit - die monatlichen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus 1% der monatlichen Bezugsgröße (2026: bundeseinheitlich 39,55 €) zu berechnen.
     
    In dem Zeitraum ohne Entgeltzahlung lautet bei diesem vorgeschriebenen Nachpraktikum der Beitragsgruppenschlüssel „0110“.
     
    Ab dem Zeitpunkt der Zahlung von Arbeitsentgelt besteht  - unabhängig von der Höhe -  Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Beitragsgruppenschlüssel „1111“). Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung scheidet aus.
    In beiden von Ihnen beschriebenen Konstellationen lautet der Personengruppenschlüssel „105“.

    Bezüglich der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Konstellationen erhalten Sie eine separate Information aus dem Bereich Arbeitsrecht. Wir haben die Anfrage dorthin weitergeleitet.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Praktikant für ein Jahr

    Hallo Frau Jauch,

    nach Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass es sich hier um ein Praktikum nach Abschluss der zwölften Klasse des Gymnasiums handeln könnte, um durch Absolvierung dieses Praktikums die Fachhochschulreife zu erlangen. Nach erfolgreicher Ableistung eines solchen Praktikums erhalten die betreffenden Personen die Gleichstellung ihres Schulzeugnisses mit dem der Fachoberschule.
     
    Sofern das Praktikum zur Erlangung des berufspraktischen Teils der Fachhochschulreife im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, unterliegen die Praktikanten - unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht - als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; nach § 25 Abs. 1 SGB III).
     
    Da in Ihrem Fall in den ersten drei Monaten kein Arbeitsentgelt gezahlt werden soll, wären -  ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit - die monatlichen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus 1% der monatlichen Bezugsgröße (2026: bundeseinheitlich 39,55 €) zu berechnen.
     
    In dem Zeitraum ohne Entgeltzahlung lautet bei diesem vorgeschriebenen Nachpraktikum der Beitragsgruppenschlüssel „0110“.
     
    Ab dem Zeitpunkt der Zahlung von Arbeitsentgelt besteht  - unabhängig von der Höhe -  Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Beitragsgruppenschlüssel „1111“). Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung scheidet aus.
    In beiden von Ihnen beschriebenen Konstellationen lautet der Personengruppenschlüssel „105“.

    Bezüglich der steuerrechtlichen Bewertung einer solchen Konstellationen erhalten Sie eine separate Information aus dem Bereich „Steuerrecht“. Wir haben die Anfrage dorthin weitergeleitet

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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