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  • 01
    Midijob und Kleingewerbe

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Mitarbeiterin ist als Midijobberin mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 700,-€ und einer Arbeitszeit von 8 Std./Woche bei mir angestellt.

    Zusätzlich hat sie noch einen Minijob, wo sie 5 Std./Woche tätig ist und sie pflegt ihre Mutter unentgeltlich, wo nur Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt werden.

    Jetzt möchte sich meine Mitarbeiterin mit einem Kleingewerbe selbständig machen, wo sie ca. 5 Std/Woche arbeitet und einen monatlichen Gewinn von ca. 300,-€ erzielen wird.


    Bleibt meine Mitarbeiterin aufgrund des Midijobs bei mir in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert oder muss sie sich aufgrund des Kleingewerbes dann freiwillig in der Kranken- und Pflegeversicherung versichern? Oder bleibt das Kleingewerbe in der Kranken- und Pflegeversicherung unberücksichtigt? Oder hat sie einen zusätzlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund des Kleingewerbes zu leisten?

    Vielen Dank für ihre Antwort.


     

  • 02
    RE: Midijob und Kleingewerbe

    Guten Tag,
     
    in der von Ihnen geschilderten Konstellation Arbeitnehmertätigkeit und gleichzeitig ausgeübte selbstständige Tätigkeit ist vordergründig zu prüfen, inwiefern bei dem Mitarbeiter die Voraussetzungen einer nebenberuflichen oder einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen.
     
    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird.
     
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist, wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm evtl. beschäftigten Arbeitnehmer.
     
    Nach wie vor gelten die vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen“ zur Abgrenzung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit getroffenen Aussagen, nach denen eine mehr als halbtags ausgeübte selbstständige Tätigkeit anzunehmen ist, wenn der Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt. Bei einem Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ist die Annahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.
     
    Hinsichtlich der Frage, wie eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist, wenn sie neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, hat der GKV-SV in seinen Grundsätzlichen Hinweisen ebenfalls Ausführungen getroffen, nach denen die Prüfung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt, nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen ist.
     
    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der zuständigen Einzugsstelle vorzunehmen. Dafür benötigt die derzeit zuständige Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und die Nachweise des Mitarbeiters, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.), beigefügt werden.
     
    Liegt aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse eine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung.
     
    Wird jedoch keine hauptberufliche Selbstständigkeit durch die Einzugsstelle festgestellt, was aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung zu erwarten ist, bleibt die Mitarbeiterin weiterhin versicherungspflichtig im Rahmen der Regelungen des Übergangsbereiches. Die Einkünfte aus dem Minijob und der nebenberuflichen Selbständigkeit werden in diesem Fall nicht auf das Entgelt des „Midijobs“ angerechnet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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