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  • 01
    Lizenzvergütungen für Diensterfindungen nach Ausscheiden aus dem Betrieb

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir benötige bitte eine Auskunft zur Behandlung des folgenden Sachverhaltes:


    Ein Arbeitnehmer hat

    a) vor seinem Eintritt in die Firma ein Patent erfunden welches durch den Arbeitgeber genutzt wird und

    b) ein Patent während seiner Anstellung (als Verantwortlicher für die Produktionsleitung und Produktentwicklung) erfunden, welches ebenfalls vom Arbeitgeber genutzt wird.

    Es gab neben dem Arbeitsvertrag noch einen separaten Lizenzvertrag für die Verwertung der Patente.

    Bis zur Kündigung vom Arbeitnehmer wurden die Lizenzvergütungen immer vierteljährlich mit der Lohnabrechnung versteuert und ausbezahlt. Nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb werden weiterhin jedes Quartal Lizenzzahlungen an den ehemaligen Arbeitnehmer für die Patente überwiesen.

    Muss der ehemalige Arbeitgeber noch Sozialversicherungsabgaben für diese Quartalszahlungen einbehalten und abführen? Wir vertreten eigentlich die Meinung, dass hier keine Beschäftigung nach § 7 SGB IV mehr vorliegt (also würde § 14 SGB IV nicht greifen -> keine SV-pflicht). Es gibt jedoch 3 Punkte im Lizenzvertrag mit dem ehem. Arbeitnehmer die recht kontrovers sind:

    - es besteht für den ehem. AN eine aktive Mitwirkungspflicht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    - der Arbeitnehmer hat eine Unterstützungspflicht und laufende Informationspflicht ggü. dem ehem. Arbeitgeber.

    Da der ehem. Arbeitnehmer auch demnächst das Regelaltersrentenalter erreicht würden wir gerne mit abklären, ob diese Überweisungen im Falle des Renteneintritts als Versorgungsbezüge eingestuft werden würden?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

     

  • 02
    RE: Lizenzvergütungen für Diensterfindungen nach Ausscheiden aus dem Betrieb

    Hallo Sylvia,
     
    Vergütungen, die der Arbeitgeber für ein Patent an seine Arbeitnehmer zahlt, sind uneingeschränkt dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit beitragspflichtig. Erfindervergütungen sind beitragsrechtlich als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln. Diese werden grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung zugeordnet. Wird die Erfindervergütung dagegen erst nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr bzw. – ggf. unter Anwendung der Märzklausel – dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Liegen keine Sozialversicherungstage vor, ist die Einmalzahlung beitragsfrei.
     
    Die von Ihnen beschriebenen Mitwirkungs- und Informationspflichten seitens des ehemaligen Arbeitnehmers begründen nach unserer Einschätzung kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung.
     
    Eine Bewertung dieser Vergütung als Versorgungsbezug nach § 229 Sozialgesetzbuch (SGB) V kommt nach unserem Verständnis nicht in Betracht, da keine vereinbarten oder zugesagten Leistungen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt eines Versorgungsfalles im Zusammenhang aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis entsteht.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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