Guten Abend, eine Mitarbeiterin hat einen unbefristeten Vertrag. Sie ist jetzt in der 9. Woche schwanger. Darf sie in der Probezeit gekündigt werden oder gilt § 17 MuschG? Sie arbeitet immer mehr als im Vertrag vereinbart. Sie bekommt ein Beschäftigungsverbot. Wird der Mutterschutzlohn aus dem vereinbarten Gehalt oder aus dem tatsächlichen Lohn berechnet? Danke
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Kündigungsschutz während Probezeit
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RE: Kündigungsschutz während Probezeit
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Der Sonderkündigungsschutz gemäß § 17 MuSchG gilt ab Eintritt der Schwangerschaft, unabhängig davon, ob sich die Mitarbeiterin noch in der Wartefrist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG befindet. Das heißt, „Ihre“ Mitarbeiterin kann sich auf den Sonderkündigungsschutz gemäß § 17 MuSchG berufen.
Der Mutterschutzlohn bestimmt sich gemäß § 18 S. 2 MuSchG nach der tatsächlich erzielten durchschnittlichen Arbeitsvergütung der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft. Die Mehrarbeit ist also zu berücksichtigen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Arbeitsrecht
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