Hallo AOK,
Im jahr 2025 steht eine Tariferhöhung ab 08/2026 bereits fest.
Ist bei der Prüfung 2026 der jaeg auch die tariferhöhung zu berücksichtigen oder erst im Folgejahren 2027.
Vielen Dank
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Hallo AOK,
Im jahr 2025 steht eine Tariferhöhung ab 08/2026 bereits fest.
Ist bei der Prüfung 2026 der jaeg auch die tariferhöhung zu berücksichtigen oder erst im Folgejahren 2027.
Vielen Dank
MA A: im jahr 2025 ist der Mitarbeiter freiwillig versichert. Jetzt würde er knapp unter der jaeg liegen aber mit der tariferhöhung ab 08/2026 wieder drüber. Ergebnis er bleibt freiwillig
MA B: im jahr 2025 ist der Mitarbeiter pflichtversichert, liegt in 2025 über der jaeg. Mit der tariferhöung 08/2026 würde er drüber liegen. Ergebnis er bleibt pflichtversichert. Erneute Prüfung in 2027
Vielen Dank
Hallo Personalfall,
zur Prüfung des „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Erhöhungen des Arbeitsentgelts (hier: Tariferhöhung zum 01.08.2026) dürfen grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen.
In den grundsätzlichen Hinweisen zur „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20.03.2019 werden die Konsequenzen, die sich aus dem Urteil des Bundesssozialgerichts (BSG) vom 07.06.2018 ergeben, erläutert.
Hierbei hat das BSG zum „Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V“ entschieden, dass bei der zum Ende des laufenden Kalenderjahres erforderlichen Prognoseentscheidung zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für das kommende Kalenderjahr in der Regel das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen ist.
Dabei sind Entgeltveränderungen, d.h., sowohl Entgeltminderungen als auch Entgelterhöhungen zu berücksichtigen.
Das hat zur Folge, dass in solchen Fällen bei der am Jahresende vorzunehmenden Prognose, ob die Jahresarbeitsarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird, feststehende oder mit hinreichender Sicherheit absehbare Entgeltveränderungen bei bestehender Krankenversicherungsfreiheit nicht - dagegen bei (noch) bestehender Krankenversicherungspflicht jedoch sehr wohl zu berücksichtigen sind.
Für Arbeitgeber bedeutet dies eine differenzierte Form der Prognose in Abhängigkeit davon, ob die jeweilige Person bereits krankenversicherungsfrei (hier schließt die Prognose für das Folgejahr zwar bereits absehbare, aber noch nicht beanspruchbare Entgeltveränderungen nicht ein)
oder
noch krankenversicherungspflichtig ist (hier schließt die Prognose für das Folgejahr auch die im Prognosezeitpunkt noch nicht beanspruchbare, aber bereits hinreichend feststehende Entgeltveränderungen mit ein).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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