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  • 01
    JAEG

    Hallo,

    vorausschauende JAEG.

    Neuer Arbeitnehmer (im Jahr 2025 privat versichert) Gehalt € 5.900,00.

    Er erhält noch eine erfolgsabhängige Vergütung i. H. von 16.000,00 garantiert,

    sofern das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2026 besteht.

    Der garantierte Anspruch entsteht erst zum 31.12.2026.

    Somit müsste der Arbeitnehmer von Beginn an wieder gesetzlich versichert sein, oder kann die erfolgsabhängige Vergütung mit einberechnet werden?


     

  • 02
    RE: JAEG

    Hallo CHA,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.
     
    Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    Für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts gilt folgendes:
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln.
     
    Das monatliche Arbeitsentgelt wird mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Variable Arbeitsentgeltbestandteile (z. B. eine erfolgsabhängige Vergütung) gehören nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, da in aller Regel zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ungewiss ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden und sie das monatliche Arbeitsentgelt nicht mitprägen.
     
    Daher wäre die Erfolgsvergütung nach unserem Verständnis bei der Ermittlung der regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen, so dass die Beschäftigung seit 01.01.2026 grundsätzlich krankenversicherungspflichtig zu beurteilen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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