Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Höchstbeitrag als freiwillig Versicherter Selbständiger

    Hallo liebes Expertenteam. Ein Arbeitnehmer von mir (AOK versichert) macht sich selbständig und will sich auch als selbständiger Unternehmer bei der AOK weiterversichern. Frage: da jetzt schon absehbar ist, dass dieser Unternehmer ein Einkommen von ca. 250.000 Euro im Jahr haben wird, bitte ich sie mir mitzuteilen, wie hoch der Höchstbeitrag in der gesetzlichen freiw. Versicherung ist. Bitte geben sie mir auch die dazugehörigen Rechtsquellen und Rechtsvorschriften mit an. Wäre nett :). Danke schon einmal und bis dann. MfG Neugebauer

  • 02
    RE: Höchstbeitrag als freiwillig Versicherter Selbständiger

    Hallo Herr Neugebauer,
     
    da für die Beitragseinstufung die jeweilige Krankenkasse zuständig ist, bei der die freiwillige Krankenversicherung im Einzelfall durchgeführt wird, bitten wir um Verständnis, dass wir zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nur eine grundsätzliche Information geben können.
     
    Eine abschließende Klärung der individuellen Beitragseinstufung kann die betroffene Person daher nur in Absprache mit der zuständigen Krankenkasse unter Vorlage der notwendigen Unterlagen (z. B. Einkommenssteuerbescheid) durchführen.
     
    Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist in
    den „einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
    (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - BeitrVerfGsSz)“ auf der Grundlage des § 240 SGB V geregelt.
     
    Danach werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Hierbei ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbraucht werden könnten. Einnahmen aus Kapitalvermögen sind grundsätzlich den beitragspflichtigen Einkünften zuzurechnen.
     
    Zunächst erfolgt die Beitragsbemessung vorläufig auf Basis des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids.  Liegt dieser für das Kalenderjahr vor, für das die Beiträge zu zahlen sind, erfolgt rückwirkend die endgültige Beitragsfestsetzung auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme. Den Rahmen hierfür bilden die bestehenden Mindestbemessungsgrundlagen und die Beitragsbemessungsgrenze.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern