Expertenforum - Geringfügige Beschäftigung

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  • 01
    Geringfügige Beschäftigung

    Eine von 01/2024 bis 09/2024 Vollbeschäftigte, arbeitet befristet vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 mit minimierter Arbeitszeit innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Ab dem 01.03.2025 liegt das Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Im Monat 11/2024 wird die tarifliche Sonderzahlung in Höhe von € 2.405 zusätzlich zur Auszahlung gebracht. Ist die AN von 10/2024 bis 12/2024 als geringfügig Beschäftigte abzurechnen? Unserer Auffassung bleibt sie für 2024 mit dem BGS 1111/PGS 101 DEÜV-meldepflichtig. Wie ist das Kalenderjahr 2025 zu betrachten? Das Entgelt in 01/2025 betrug € 448,35, in 02/2025 € 471,26. Kann die AN für die Monate 01 und 02/2025 als geringfügig Beschäftigte abgerechnet werden, obwohl wir aufgrund der befristeten Minimierung der Arbeitszeit Kenntnis über die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ab dem 01.03.2025 hatten?

  • 02
    RE: Geringfügige Beschäftigung

    Hallo Gehasach,

    aufgrund der vielen komplexen Sachverhaltsanfragen bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Anfrage im Rahmen unseres „24-Stunden-Service“ bisher noch keine Stellungnahme abgeben konnten. Eine Beantwortung Ihrer Fragen erhalten Sie schnellstmöglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam 

  • 03
    RE: Geringfügige Beschäftigung

    Hallo Gehasach,

    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.

    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung
    und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung
    in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen (Beurteilungszeitraum: 01.10.2024 bis 28.02.2025).
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie z. B. eine tarifliche Sonderzahlung, das nach dem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in ein geringfügig entlohntes beim gleichen Arbeitgeber gewährt wird, ist zunächst danach zu bewerten, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist.

    Ggf. ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Dieses Ergebnis geht – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es impliziert, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem versicherungspflichtigen oder in dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht.

    Die Einmalzahlung wird beitragsrechtlich also so behandelt, als hätte ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden.

    Sofern bei der Beurteilung im Oktober 2024 das regelmäßige Arbeitsentgelt im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung in dem befristeten Zeitraum mit der (ggf. anteiligen) Sonderzahlung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, war weiterhin von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
     
    Durch die Änderung der Geringfügigkeitsgrenze zum 01.01.2025 (556,00 €) war unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Kriterien eine neue Beurteilung durchzuführen.
     
    Hat das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt (hier: Januar und Februar 2025) in Addition mit der (ggf. anteilig) zu erwartende Sonderzahlung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, besteht weiterhin Sozialversicherungspflicht.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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