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  • 01
    Gemeinschaftsunterkunft

    Guten Morgen,

    lt. Haufe liegt eine Gemeinschaftsunterkunft vor, wenn z. B. Waschräume und/oder Küchen gemeinschaftlich durch mehrere Personen genutzt werden.

    Müsste dann nicht jede Wohnung eine Gemeinschaftsunterkunft sein (wenn Küche und Bad gemeinsam genutzt werden)?

    Wann liegt dann die "normale" Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten vor?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Gemeinschaftsunterkunft

    Hallo Lohn,

    eine Gemeinschaftsunterkunft liegt vor, wenn die Unterkunft z. B. durch Gemeinschaftswaschräume oder Gemeinschaftsküchen Wohnheimcharakter hat oder Zugangsbeschränkungen unterworfen ist.

    Eine Gemeinschaftsunterkunft stellen hiernach z. B. Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime, Kasernen dar. Charakteristisch für Gemeinschaftsunterkünfte sind also gemeinschaftlich zu nutzende Wasch- bzw. Duschräume, Toiletten und ggf. Gemeinschafts-Küche oder Kantine.

    Die Mehrfachbelegung setzt voraus, dass das zur Verfügung gestellte Zimmer (Unterkunft) mehrfach – also durch mindestens 2 Personen belegt ist.

    Allein durch die Mehrfachbelegung wird die Unterkunft noch nicht zu einer Gemeinschaftsunterkunft.

    Da hierbei vordergründig steuerrechtliche Regelungen zu berücksichtigen sind, wäre in Zweifelsfällen eine Klärung durch das zuständige Finanzamt zu empfehlen. 

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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