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  • 01
    Beschäftigung ehemaliger Berufssoldat

    Ich werde ab April einen ehemaligen Berufssoldaten in Vollzeit beschäftigen. Der Berufssoldat hat bereits mit seinen 55 Lj. eine unbefristete beamtenrechtliche Versorgung. Er ist über die Beihilfe mit 70% und einer privaten Krankenversicherung mit 30% versichert.

    Ist es richtig das der Pensionär bei mir nicht versicherungspflichtig in der KV und PV ist. in der RV würde ich nur den AG-Anteil abführen.

    In der AV bin ich mir unsicher ob die Regelaltersgrenze der DRV oder der beamtenrechtlichen Versorgung gelten.

    Meine Schlüsselung wäre jetzt 0320 bei der Personengruppe 119.

    Besten Dank für Ihre Unterstüzung


     

  • 02
    RE: Beschäftigung ehemaliger Berufssoldat

    Hallo Had,
     
    da es sich nach Ihrer Schilderung um eine „Alterspension vor Erreichen der Regelaltersgrenze“ handelt, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0310“ und der Personengruppenschlüssel „119“.
    Sofern das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zwischen 603,01 und 2.000,00 € liegt, wären die Regelungen des Übergangsbereichs zu beachten.

    Erst nach Vollendung der Regelaltersgrenze erfolgt eine Änderung des Beitragsgruppenschlüssels auf „0320“. Der Personengruppenschlüssel bleibt unverändert.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beschäftigung ehemaliger Berufssoldat

    Es handelt sich um unbefristete Versorgungsbezüge nach beamten-/soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Die Versorgung wurde nach der besonderen Altersgrenze für Berufsunteroffiziere erteilt.

    Ich denke dass hier keine RV Pflicht für den AN besteht. Könnten Sie da nochmal prüfen bitte.

     

  • 04
    RE: Beschäftigung ehemaliger Berufssoldat


    Ich denke das die AV-Pflicht für den AN nach Erreichen der Altersgrenze wegfällt.

    Hier müsste doch auf die vorgezogene besondere Altersgrenze für Berufsunteroffiziere abgestellt werden und nicht auf die Altersgrenze bei der DRV

  • 05
    RE: Beschäftigung ehemaliger Berufssoldat

    Hallo Had,

    Ihrer Auffassung, dass für den Arbeitnehmer in einem solchen Fall in der Rentenversicherung keine Versicherungspflicht besteht, stimmen wir – wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben – zu. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Allerdings hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu entrichten (Beitragsgruppe 3).

    In der Arbeitslosenversicherung unterliegen Pensionäre in ihrer Beschäftigung der Versicherungspflicht (§ 25 Abs.1 Satz SGB III, Beitragsgruppe 1). 

    Haben diese jedoch bereits das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet, sind sie versicherungsfrei (§ 28 Abs 1 Nr. 1 SGB III). Allerdings besteht hier für den Arbeitgeber Beitragspflicht für seinen Beitragsanteil (§ 346 Abs.3 Satz 1 SGB III, Beitragsgruppe 2).

    Demzufolge verbleiben wir bei unserer Antwort, dass in Ihrem Fall vor Erreichen der Regelaltersgrenze der Beitragsgruppenschlüssel „0310“ lautet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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