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  • 01
    Beitragspflicht

    Hallo, folgender Sachverhalt und Frage. Ein Mitarbeiter ist bereits lange bei mir als Müllwerker beschäftigt. In diesem Beschäftigungsverhältnis liegt eine Erkrankung seit 2024 vor. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen zum 30.06.25 beendet. Ein neuer Arbeitsvertrag ab 01.07.25 als Hausmeister wurde geschlossen. Es handelt sich also um einen Arbeitgeber. Nunmehr soll eine Urlaub- und Überstundenabgeltung (die aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis stammen) erfolgen. Muss ich die Abgeltungen dem beendeten Arbeitsverhältnis als Müllwerker zuordnen? Dann würden keine SV Beigträge aufgrund mangelnden Einkommen in 2025 anfallen.

    Danke für Ihre Mühe.

    Gruß Folkert Hippen

     

  • 02
    RE: Beitragspflicht

    Sehr geehrter Herr Hippen,
     
    bei Ihrer Frage zur Urlaubsabgeltung und Auszahlung von Überstunden ist zu unterscheiden zwischen einmalig gezahlten und laufenden Arbeitsentgelt.
     
    Bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung (z. B. eine Urlaubsabgeltung) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen.
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB IV).
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem Ende eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und erneuter Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber gewährt wird, ist zunächst danach zu bewerten, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist.
     
    Ggf. ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Dieses Ergebnis geht mithin – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es impliziert, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem ersten oder zweiten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht.
     
    Die Einmalzahlung wird beitragsrechtlich so behandelt, als hätte ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden.
     
    Ihrer Schilderung zufolge ist der „Anspruch“ der Einmalzahlung aus dem zum 30.06.2025 beendeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis entstanden, dementsprechend ist sie diesem grundsätzlich zuzuordnen. Da bei der beitragsrechtlichen Beurteilung von Einmalzahlungen das Zufluss Prinzip gilt, kommt es darauf an, ob im Jahr 2025 Sozialversicherungstage im ersten Beschäftigungsverhältnis angefallen sind. Ist dies nicht der Fall, ist die Einmalzahlung beitragsfrei auszuzahlen.
     
    Bei Auszahlungen von Überstunden gilt folgendes:
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar und sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Werden Überstunden aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt ausbezahlt, so „müssen“ die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufgerollt werden. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    Sofern die Monate, denen die Überstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt waren, sind sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abzurechnen. Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt. Sollte eine Korrektur mit dem Lohnprogramm nicht mehr möglich sein, ist auf die manuelle Meldung mit Hilfe des SV-Meldeportals zurückzugreifen.
     
    Zu beachten ist, dass sich ggf. Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen ergeben können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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