Guten Tag Expertenteam,
wir hatten bereits vor Einführung der Aktivrente Mitarbeiter die die Regelaltergrenze erreicht hatten und in Teilzeit weiterarbeiteten. (Brutto über 2000€)
Damals hieß es, da bereits Rentenbezug vorliegt, muss der ermäßigte Beitragssatz in der KV angewandt werden. (keine Wahlmöglichkeit)
Jetzt lese ich oft, dass die Mitarbeiter in der Aktivrente mit dem allgemeinen Beitragssatz in der KV abzurechnen sind.
Wenn mit dem allgemeinem Satz, dann hätten sie auch wieder Anspruch auf Krankengeld..
Wie ist da nun die gesetzliche Regelung?
Dann hätte ich auch noch eine Frage zum Steuerrecht.
Welche Lohnsteuertabelle ist bei der Aktivrente anzuwenden, wenn nur Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlt werden? Es heißt die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden, wenn nicht SV pflichtig. Was heißt das genau?
Wenn keine RV Beiträge durch den AN bezahlt werden muss bereits die besondere Lohnsteuertabelle angewandt werden? KV +PV zählen die da nicht oder schon`?
Bitte ich um Unterstützung wie die Mitarbeiter rückwirkend ab 01.01.2026 abzurechnen sind.
Vielen Dank