Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Kündigung + laufender Krankengeldbezug

    Guten Tag,

    wir haben aktuell einen Fall, der mehrere Fragezeichen hervorruft.


    Ein Mitarbeiter ist aktuell Langzeitkrank und befindet sich mittlerweile seit geraumer Zeit im Krankengeldbezug. Das Arbeitsverhältnis wurde zwischenzeitlich zum 30.4. beendet.


    In Folge dessen gilt es nun aufzuräumen und die verbliebenen Urlaubsansprüche und ggfs. Zeitguthaben zu verwerten und ans Lohnbüro abzugeben.

    Laut vorliegenden Unterlagen hat der Mitarbeiter aus 2025 noch 5 Tage Resturlaub (Anteil an gesetzl,. Ansprüchen und Zusatzurlaub ist gerade in Klärung).

    Diese sind - bezogen auf den gesetzlichen Anspruch - m.E. nicht automatisch verfallen, selbst dann wenn im AV eine pauschale Verfallsregelung stehen sollte. (Rechtsprechung sagt m.E. aus das AG aktiv auf Resturlaub hinweisen muss, hier sind derartige Hinweise nicht erfolgt)


    Wie verhält es sich mit Urlaubsansprüchen aus dem anteiligen Kalenderjahr 2026?

    Theoretisch sind ein volles Jahr 20 Tage gesetzl. Anspruch und 6 Tage Zusatzurlaub

    Erwirbt der MA hier anteilig Anspruch (1/12 des gesetzl. Anteils pro Monat + ggfs. Zusatzurlaub, abhängig von hier individuell getroffenen Regelungen im AV) auch während der AU?

     

  • 02
    RE: Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Kündigung + laufender Krankengeldbezug

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Sollten die fünf Resturlaubstage aus 2025 (teilweise) gesetzlichen Mindesturlaub darstellen, wäre dieser gesetzliche Mindesturlaub noch nicht verfallen. Bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit gilt eine Verfallfrist von 15 Monaten, die am Schluss des Urlaubsjahres zu laufen beginnt; ein Verfall käme daher erst zum 31. März 2027 in Betracht. Sollten die fünf Resturlaubstage dagegen (teilweise) einen vertraglichen Urlaubsanspruch darstellen, kommt es auf die entsprechenden Regelungen im Arbeitsvertrag (oder einem etwaig anwendbaren Tarifvertrag) an. Hier könnte auch vereinbart sein, dass der Urlaub mit Schluss des Kalenderjahres verfallen ist.


    Für 2026 gilt bei einer Beendigung zum 30. April 2026, dass der gesetzliche Mindesturlaub trotz der Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 4/12 entstanden ist. Das heißt, der Mitarbeiter hat für 2026 jedenfalls 6,7 Tage (aufgerundet 7 Tage) Urlaubsanspruch erworben. Für den vertraglichen Urlaubsanspruch könnten ebenfalls wiederum im Arbeitsvertrag abweichende Regelungen getroffen sein.


    Soweit danach Urlaubsansprüche bestehen, sind sie grundsätzlich abzugelten. Auch hier kann aber für den vertraglichen Urlaub wiederum etwas anderes vereinbart sein, beispielsweise kann die Abgeltung des vertraglichen Urlaubs auch vollständig ausgeschlossen werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Kündigung + laufender Krankengeldbezug

    Guten Tag,


    vielen Dank für Ihr Feedback.

    Wie verhält es sich bei der Berechnung des (gesetzlichen) Urlaubsanspruchs für anteilige Beschäftigungsmonate? Der AN hat seine Beschäftigung beispielhaft am 15.8. begonnen und käme somit auf 4,5 Beschäftigungsmonate in 2025.


    Ist die Rechnung 20 gesetzl. Urlaubstage volles Jahr : 12 Monate x 4,5 Beschäftigungsmonate hier korrekt und somit 7,5 Urlaubstage für den gesetzlichen Urlaubsanspruch anzusetzen?


    Den anteiligen Zusatzurlaub würden wir gem. dafür getroffenen Regelungen (0,5 Tag pro vollem Beschäftigungsmonat) ansetzen und hinzuaddieren.

  • 04
    RE: Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Kündigung + laufender Krankengeldbezug

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Nach § 5 Abs. 1 BUrlG besteht ein Anspruch auf sogenannten Teilurlaub. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch auf 1/12 für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Wenn das Arbeitsverhältnis also am 15. August begonnen hat, besteht ein Teilurlaubsanspruch von 4/12, weil der Zeitraum vom 15. August bis 31. Dezember vier volle Monate (abgestellt wird hier auf Zeitmonate, nicht auf Kalendermonate) umfasst. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beläuft sich dann auf 6,7 Tage (aufgerundet 7 Tage).


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 05
    RE: Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Kündigung + laufender Krankengeldbezug

    Guten Tag,


    vielen Dank für die Klarstellung.

    Im Team kam nun noch folgende Grundsatzfrage auf.

    Gibt es eine gesetzliche Festlegung in welcher Reihenfolge die Urlaubsansprüche abzubauen sind?


    Beispiel: Gesetzlicher Anspruch 7 Tage + 2 Tage anteiliger Zusatzurlaub

    Nun nimmt der MA 5 Tage - muss als erstes der Zusatzurlaub verrechnet werden und an 2. Stelle dann weitere Tage vom Kontingent des gesetzlichen Anspruchs oder vielleicht umgekehrt?


    Oder kann man dies handhaben wie man es als Unternehmen selbst für richtig hält?


    Demnach wie herum man die Kontingente abbaut ergibt sich in unseren Konstellationen für 2025 ein ganz anderer Restanspruch.

  • 06
    RE: Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Kündigung + laufender Krankengeldbezug

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Mitunter ist im Arbeitsvertrag oder einem etwaig anwendbaren Tarifvertrag geregelt, in welcher Reihenfolge die Urlaubsansprüche erfüllt werden.


    Sollte dies nicht der Fall sein und der Arbeitgeber bei Gewährung des Urlaubs auch nicht mitgeteilt haben, auf welchen Urlaubsanspruch der tatsächlich erteilte Urlaub anzurechnen ist, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgendes: Zuerst wird mit dem gewährten Urlaub der gesetzliche Mindesturlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs wegen einer Schwerbehinderung erfüllt, sodann der darüber hinausgehende vertragliche oder tarifvertragliche Urlaub. Wenn der Mitarbeiter also fünf Tage Urlaub nimmt und nichts geregelt bzw. bei Urlaubserteilung angewiesen wird, sind diese fünf Tage auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch von sieben Tagen anzurechnen, sodass nach der Urlaubsgewährung noch zwei Tage gesetzlicher Urlaubsanspruch und zwei Tage Zusatzurlaub offen sind.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern