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Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Sozialversicherungsrecht
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2007 - Rundschreiben Nr. 9



Ziff. I.3.2.2. RS 2007/09, Rückwirkender Beginn der Versicherungspflicht

Durch den Wegfall des § 7b SGB IV beginnt in den Fällen der nachträglichen Feststellung, dass ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, die Versicherungspflicht grundsätzlich rückwirkend mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Sozialversicherungsbeiträge sind dann im Rahmen der Verjährungsregelung des § 25 SGB IV nachzuzahlen.


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