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Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Ziff. I.3.2. RS 2007/09, Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht außerhalb des Statusfeststellungsverfahrens
Bisher sah § 7b SGB IV vor, dass in den Fällen, in denen
-eine Krankenkasse im Rahmen des § 28h Absatz 2 SGB IV,
-ein Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 5 SGB IV oder
-die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen eines erst nach Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit beantragten Anfrageverfahrens nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV
feststellt, es liegt eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung vor, Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung eintritt, wenn bestimmte Tatbestände erfüllt sind.
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