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Grundsätze

LAbgrVb – Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Absatz 4 SGB VI

Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Absatz 4 SGB VI [LAbgrVb]
Sozialversicherungsrecht
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LAbgrVb – Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Absatz 4 SGB VI



Präambel LAbgrVb

Die Vereinbarung regelt gemäß § 13 Absatz 4 SGB VI die Zuständigkeit für Krankenbehandlung sowie für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft während medizinischer Leistungen zur Rehabilitation durch die Träger der Rentenversicherung.


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