Category Image
Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG); [RS 2007/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2007 - Rundschreiben Nr. 2



§ 15 SGB V Ziff. 2. RS 2007/02, Bisherige gesetzliche Regelung

Bereits bisher bestand einerseits nach § 291 Absatz 4 Satz 1 SGB V die Verpflichtung, bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel die Krankenversichertenkarte durch die bisherige Krankenkasse einzuziehen und sah andererseits § 291 Absatz 2 SGB V vor, die Karte unter anderem mit einem Lichtbild zu versehen, den Zuzahlungsstatus sowie eine befristete Gültigkeit auf der Karte zu vermerken.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern