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KSchG – Kündigungsschutzgesetz

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KSchG – Kündigungsschutzgesetz



§ 8 KSchG, Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen

Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.


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