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Verordnungen

PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG und nach dem PflFAssG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Sozialversicherungsrecht
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PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung



§ 1 PflAFinV, Begriffsbestimmungen

§ 1 neugefasst durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).

(1) Sektor im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die jeweilige Gesamtheit der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 PflBG oder des § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 PflFAssG in den Bereichen "voll- und teilstationär" oder "ambulant".

(2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem KrPflG, dem AltPflG oder dem PflBG erteilt wurde.

(3) Pflegefachassistenzkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 PflFAssG oder § 50 PflFAssG.

(4) Pflegeschulen im Sinne dieser Verordnung sind Pflegeschulen nach den §§ 9 und § 65 PflBG sowie Pflegeschulen nach den §§ 8 und 51 PflFAssG.

(5) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums nach dem PflBG oder nach dem PflFAssG.

(6) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 PflBG, Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a Absatz 2 PflBG und Träger der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 2 PflFAssG, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(7) Träger im Sinne dieser Verordnung bezeichnet den Rechtsträger einer Einrichtung oder Pflegeschule.

(8) Pflegeausbildung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die berufliche Ausbildung nach Teil 2 PflBG, auch in Verb. mit Teil 5 PflBG, die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 PflBG, jeweils einschließlich der zusätzlichen Ausbildung nach § 14 PflBG und die Ausbildung nach dem PflFAssG, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(9) Art der Ausbildung bezeichnet die Unterscheidung nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung nach dem PflBG einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 PflBG umfasst, sowie die Unterscheidung nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 PflBG oder nach dem PflFAssG.

(10) Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung nach § 27 PflBG, die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a PflBG und die Kosten der Ausbildung nach § 24 Satz 1 PflFAssG in Verb. mit § 27 Absatz 1 PflBG einschließlich der Kosten des Vorbereitungskurses nach § 11 Absatz 2 PflFAssG und der Abschlussprüfung, auch im Fall des § 11 Absatz 3 PflFAssG, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(11)1 Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Ausbildungsvergütung nach § 19 PflBG, nach § 38b Absatz 1 Satz 2 PflBG in Verb. mit § 19 PflBG, nach § 66b PflBG oder nach § 17 PflFAssG, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 In den Fällen des § 25 PflBG und des § 23 PflFAssG wird der Teil der gezahlten Vergütung als angemessene Ausbildungsvergütung berücksichtigt, der einer angemessenen Ausbildungsvergütung der Höhe nach entspricht.

(12) Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Verordnung ist das durch den Ausbildungsvertrag begründete Verhältnis zwischen einer oder einem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung.

(13) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind Auszubildende der beruflichen Ausbildung nach Teil 2 PflBG, studierende Personen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 PflBG und Auszubildende nach dem PflFAssG, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(14) Krankenhäuser im Sinne dieser Verordnung sind Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 PflBG und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 PflFAssG.

(15) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 PflBG und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 PflFAssG.


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