dd) Es kommt auch nicht darauf an und kann daher ebenfalls offenbleiben, ob der Klägerin als Stiftung des privaten Rechts --wie es teilweise in der Literatur vertreten wird-- die demokratische Legitimation fehlt und eine Errichtung durch die öffentliche Hand daher generell unzulässig ist (vgl. Kaluza, Die Stiftung privaten Rechts als öffentlich-rechtliches Organisationsmodell, S. 73 ff., für die formelle Privatisierung; kritisch auch in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung Fiedler, Staatliches Engagement im Stiftungswesen zwischen Formenwahlfreiheit und Formenmissbrauch, S. 105 ff. und S. 212; derselbe, Zeitschrift zum Stiftungswesen, 2003, 191; Kilian, Zeitschrift fürs Stiftungs- und Vereinswesen, 2019, 135; Schulte, Staat und Stiftung, S. 69 ff.; derselbe, Non Profit Law Year Book 2001, 127, 142; vgl. zum Streit ausführlich MüKoBGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 80 Rz 188 ff., jeweils m.w.N.; vgl. zur demokratischen Legitimation von staatlichen Beteiligungen auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2017 - 2 BvE 2/11, BVerfGE 147, 50, Rz 215 ff.), oder ob die Gründung der Klägerin gegen rechtliche Vorgaben, insbesondere das Haushaltsrecht, verstoßen hat. Maßgeblich ist für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG allein, ob die mit den Zuwendungen über die stiftungsrechtlich anerkannte Klägerin verfolgten Zwecke ausschließlich solche des Landes M-V sind. Mit der Anerkennung der Stiftungsbehörde ist die Klägerin inter omnes rechtswirksam entstanden. Die Anerkennung wirkt konstitutiv (vgl. statt vieler Grüneberg/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl., § 80 Rz 3; Erman/Wiese, BGB, 17. Aufl., § 80 Rz 10). Eine von der Stiftungsbehörde anerkannte Stiftung bleibt auch bei Mängeln des Stiftungsgeschäfts, beispielsweise bei einer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2012 - 16 A 1451/10, Deutsches Verwaltungsblatt 2013, 449), bis zur Rücknahme der Anerkennung, die ex nunc wirkt, rechtsfähig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.1968 - VII C 103.66, Neue Juristische Wochenschrift 1969, 339; Grüneberg/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl., § 80 Rz 3). Ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen bei Errichtung der Klägerin mag daher für die Beurteilung der schenkungsteuerrechtlichen Behandlung der Zustiftung des Landes M-V an die Klägerin bedeutsam sein, wenn dieses dadurch den Rahmen seiner Aufgaben eindeutig überschritten hätte (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.2004 - II R 46/02, BFHE 208, 426, BStBl II 2005, 311, unter II.1.). Für die Beurteilung der Steuerbefreiung der Zuwendungen der X AG an die Klägerin ist ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen bei der Errichtung der Klägerin hingegen unerheblich.