Ziff. 5.3.3. RS 2024/03, Anspruchsdauer bei stationärer Mitaufnahme
(1) Abweichend zum Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung ist gesetzlich keine Höchstanspruchsdauer für das Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme vorgesehen. Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme besteht daher, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils 1 bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen im Sinne des § 11 Absatz 3 SGB V notwendig ist (siehe hierzu Ziff. 4.8.1.).
(2) Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres des versicherten Kindes wird gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2 SGB V von der Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderleglich ausgegangen.
(3) Die in Anspruch genommenen Tage mit Kinderkrankengeld bei stationärer Begleitung werden nicht auf die begrenzte Anzahl von Anspruchstagen auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V in Verb. mit § 45 Absatz 2 und 2a SGB V angerechnet. Daher wird im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" (DTA EEL nach § 107 SGB IV) empfohlen, dass Arbeitgeber im Falle eines nahtlosen Übergangs einer Freistellung wegen einer stationären Mitaufnahme und wegen einer Betreuung des Kindes zu Hause (und andersherum) für beide Freistellungsgründe jeweils gesondert eine Meldung an die Krankenkasse absetzen. Dadurch erhält die Krankenkasse die Information, wie viele Anspruchstage wegen einer häuslichen Betreuung des erkrankten Kindes auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen sind. Gibt der Arbeitgeber beim nahtlosen Übergang beider Freistellungsgründe nur eine Meldung an die Krankenkasse ab, fragt die Krankenkasse mit Abgabegrund "72" (3.1.18 "Abgabegrund") die Anzahl der freigestellten Arbeitstage für die Zeiten der häuslichen Betreuung des Kindes ab. Der Arbeitgeber hat die im abgefragten Zeitraum freigestellten Arbeitstage mit Abgabegrund "73" (3.1.18 "Abgabegrund") an die Krankenkasse zu melden.
(4) Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Ziff. 5.3.1. verwiesen.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).