Category Image
Rundschreiben

2017 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [RS 2017/10]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2017 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 9.5.3. RS 2017/10, Mutterschaftsgeld neben Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletzten- und Übergangsgeld

(1) Neben Mutterschaftsgeld kann kein Krankengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Soldatenentschädigung und Krankengeld der Sozialen Entschädigung gezahlt werden. Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Mutterschaftsgeld bezogen wird (§ 49 Absatz 1 Nummer 3b SGB V). Daraus folgt, dass eine Anrechnung der Bezugszeiten von Mutterschaftsgeld auf die Bezugsdauer von Krankengeld (§ 48 Absatz 3 SGB V) vorzunehmen ist, sofern zugleich Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Nach § 47 Absatz 1 SGB XIV in Verb. mit § 49 Absatz 1 Nummer 3 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung und nach § 65 Absatz 4 SGB IX ruht der Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit des Mutterschaftsgeldbezuges. Der Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung ruht nach § 23 Absatz 1 SEG, solange die geschädigte Person Mutterschaftsgeld bezieht.

(2) Bei Vorliegen einer Fehlgeburt ruht der Anspruch auf Krankengeld während des Bezugs von Mutterschaftsgeld, ab dem Tag der Fehlgeburt, bis zum Ende der Schutzfrist. Bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit ist ab dem Folgetag nach Ende der Schutzfrist wieder Krankengeld zu zahlen.

Beispiel 85 — Fehlgeburt während des laufenden Bezugs von Krankengeld

Arbeitsunfähigkeit ab1. 1.
Krankengeldbezug ab12. 2.
Fehlgeburt in der 15. Schwangerschaftswoche am1. 6.

Lösung:

Aufgrund der Fehlgeburt besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld (+ Arbeitgeberzuschuss) vom 1. 6. bis 15. 6. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in dieser Zeit und ist ab 16. 6. bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit wieder zu zahlen.

(3) Mutterschaftsgeld wird auf das Verletzten- und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung angerechnet (§ 52 Nummer 2 SGB VII), d. h., dass ein Spitzbetrag gezahlt wird, wenn das Mutterschaftsgeld (ggf. zuzüglich des Zuschusses nach § 20 MuSchG) niedriger als das Verletzten- bzw. Übergangsgeld ist.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern