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Rundschreiben

2017 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [RS 2017/10]
Sozialversicherungsrecht
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2017 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 9.2. RS 2017/10, Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts

(1) Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts (§ 24i Absatz 2 Satz 1 bis 4 SGB V/§ 14 Absatz 1 KVLG 1989) besteht für Mitglieder, die

  • -bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 oder 5 MuSchG
    • -in einem Arbeitsverhältnis stehen oder
    • -in Heimarbeit beschäftigt sind oder
  • -deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist beginnt oder
  • -deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 MuSchG nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 MuSchG vom Arbeitgeber/Auftraggeber zulässig aufgelöst worden ist.

(2) Auch wenn der Gesetzestext in § 24i Absatz 2 Sätze 1 und 2 SGB V ausschließlich auf die Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG abstellt, ist das Mutterschaftsgeld bei beschäftigten Frauen auch bei Fehlgeburten nach § 3 Absatz 5 MuSchG in Höhe des Nettoarbeitsentgelts zu leisten.


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