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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



Anlage 1.1 Abschnitt 2 HebVtr, Vergütungsverzeichnis

Einheitlicher Aufbau der 5-stelligen Gebührenpositionen (GPOS)

Stelle12 und 345
InhaltKategorielaufende NummerZuschlag nach Anlage 1.1 § 3Leistungsart
1 — Schwangerschaft
2 — Geburt
3 — Wochenbett
4 — Kurse
5 — Wegegeld
6 — Material
0 — kein Zuschlag
1 — mit Zuschlag
0 — keine Spezifikation
1 — aufsuchend
2 — nicht-aufsuchend
3 — Videobetreuung
4 — Telefonkurzberatung
5 — Beleghebamme
6 — Selbstlerneinheit

1. Schwangerschaft

101XXHilfeleistung in der Schwangerschaft
Vergütungpro Einheit (XXX0X): 6,19 EUR    pro Einheit mit Zuschlag (XXX1X): 7,24 EUR
Kontingentaufsuchend (101X1)nicht-aufsuchend (101X2)Video (101X3)Kurzberatung (10104)
maximale Kontakte pro Tag2 (davon maximal 1 per Video)2
maximale Einheiten pro Kontakt18 Einheiten = 90 Minuten6 Einheiten = 30 Minuten2 Einheiten = 10 Minuten
maximale Einheiten pro Tag18 Einheiten = 90 Minuten2 Einheiten = 10 Minuten
maximale Kontakte insgesamtunbegrenzt12
1020XVorsorgeuntersuchung der Schwangeren
Vergütungpro Einheit (XXX0X): 6,19 EUR
Kontingentaufsuchend (10201)nicht-aufsuchend (10202)VideoKurzberatung
maximale Kontakte pro Tag1XX
maximale Einheiten pro Kontakt6 Einheiten = 30 MinutenXX
maximale Einheiten pro Tag6 Einheiten = 30 MinutenXX
maximale Kontakte insgesamtanalog Mu-RLXX
Die Gebührenposition 1020X ist abrechenbar
  • 1.bei normalem Schwangerschaftsverlauf,
  • 2.bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vorsorgeuntersuchung auf ärztliche Anordnung vornimmt oder
  • 3.wenn die Schwangere bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf ärztliche Betreuung trotz der Empfehlung der Hebamme nicht in Anspruch nehmen möchte.
Die Vorsorgeuntersuchung ist im Mutterpass des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweilig gültigen Fassung zu dokumentieren.
1030XSpezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort
Vergütungpro Einheit (XXX0X): 6,19 EUR
Kontingentaufsuchend (10301)nicht-aufsuchend (10302)VideoKurzberatung
maximale Kontakte pro Tag1XX
maximale Einheiten pro Kontakt18 Einheiten = 90 MinutenXX
maximale Einheiten insgesamt18 Einheiten = 90 MinutenXX
maximale Kontakte insgesamt2XX
Die Gebührenposition 1030X ist bei jeder Versicherten, die die Absicht hat, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, abrechenbar, sofern dieses Aufklärungsgespräch für den gewählten Geburtsort vor der 38. SSW stattfand.
Die Absicht der Versicherten, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, ist in der Versichertenbestätigung zu dokumentieren.
1040XIndividuelle Stillvorbereitung
Vergütungpro Einheit (XXX0X): 6,19 EUR
Kontingentaufsuchend (10401)nicht-aufsuchend (10402)VideoKurzberatung
maximale Kontakte pro Tag1XX
maximale Einheiten pro Kontakt9 Einheiten = 45 MinutenXX
maximale Einheiten pro Tag9 Einheiten = 45 MinutenXX
maximale Kontakte insgesamt1XX
Die Gebührenposition 1040X ist nur bei einer Beratung zu individuellen Fragestellungen zu medizinischen und darüber hinausgehenden Belangen für den Bereich des Stillens (z. B. belastende Stillerfahrungen, Unsicherheiten mit dem Thema, Beurteilung der Brust/ Brustwarzen, Brust-OP) sowie praktischen Hinweisen und Anleitung zur Umsetzung (z. B. Kolostrumgewinnung), die nicht im Rahmen eines Kurses geklärt werden können, abrechenbar.
105XXHilfeleistung bei einer frühen außerklinischen Fehlgeburt bis 11+6 SSW
Vergütungpro Einheit (XXX0X): 6,19 EUR        pro Einheit mit Zuschlag (XXX1X): 7,24 EUR
Kontingentaufsuchend (105X1)nicht-aufsuchend (105X2)VideoKurzberatung
maximale Kontakte pro Tag2XX
maximale Einheiten pro Kontakt54 Einheiten = 270 MinutenXX
maximale Einheiten pro Tag54 Einheiten = 270 MinutenXX
maximale Kontakte insgesamt2XX
Die Abrechnung der Gebührenposition 105XX erfolgt ab Einsetzen plötzlich starker vaginaler Blutung, regelmäßiger schmerzhafter Wehentätigkeit oder Krämpfen. Die Gebührenposition 105XX ist bis zu 90 Minuten nach der Geburt abrechenbar. Die Gebührenposition 105XX kann auch dann abgerechnet werden, wenn die Fehlgeburt ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde.
Die Gebührenposition 101XX ist am selben Tag wie die Gebührenposition 105XX nur vor Einsetzen der beschriebenen Symptome abrechenbar.
106XXHilfeleistung bei einer späten außerklinischen Fehlgeburt ab 12+0 SSW bis 23+6 SSWVergütung pro Einheit
10601im häuslichen Umfeld6,19 EUR
10602in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung
10611im häuslichen Umfeld mit Zuschlag7,24 EUR
10612in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung mit Zuschlag
Die Gebührenposition 106XX ist im Zeitraum ab Einsetzen plötzlich starker vaginaler Blutung, regelmäßiger schmerzhafter Wehentätigkeit oder Krämpfen bis zu 3 Stunden nach der Geburt bei insgesamt maximal 4 Kontakten und ohne Höchstdauer des einzelnen Kontakts abrechenbar. Die Gebührenposition 106XX kann auch dann abgerechnet werden, wenn die Fehlgeburt ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde.
107X5Hilfeleistung bei einem stationären AufenthaltVergütung pro Einheit
10705im Krankenhaus als Beleghebamme4,95 EUR
10715im Krankenhaus als Beleghebamme mit Zuschlag5,79 EUR
Die Gebührenposition 107X5 ist pro Tag maximal bis zu 6 Einheiten = 30 Minuten abrechenbar. Darüber hinausgehende Hilfeleistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung. Abrechenbar sind originäre Hebammentätigkeiten, nicht umfasst sind beispielsweise die Aufnahme der Patientendaten oder die Essensausgabe.
108X5Überwachung bei einem stationären AufenthaltVergütung pro Einheit
10805im Krankenhaus als Beleghebamme1,86 EUR
10815im Krankenhaus als Beleghebamme mit Zuschlag2,17 EUR
Die Gebührenposition 108X5 ist pro Tag maximal bis zu 6 Einheiten = 30 Minuten abrechenbar. Darüber hinausgehende Hilfeleistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung.
Die Gebührenposition 108X5 ist neben den Gebührenpositionen 107X5, 109X5, 110X5, 201X5 und 205X5 für eine 2. Schwangere und mit besonderer Begründung (Rufbereitschaftshebamme steht nicht unmittelbar zur Verfügung und ein weiteres Zuwarten war nicht möglich bzw. es bestand ein dringender Handlungsbedarf) bis zum Eintreffen einer weiteren Hebamme (z. B. aus dem Bereitschaftsdienst) bei unaufschiebbarem Betreuungsbedarf längstens für eine Stunde für eine 3. Schwangere zur gleichen Zeit abrechenbar.
109X5Ambulante Hilfeleistung zur Abklärung eines akuten Behandlungsbedarfs (befristet)Vergütung pro Einheit
10905im Krankenhaus als Beleghebamme4,95 EUR
10915im Krankenhaus als Beleghebamme mit Zuschlag5,79 EUR
Die Gebührenposition 109X5 ist abweichend von Anlage 1.1 § 7 Absatz 1 dieser Anlage im Zeitraum vom 1. 4. 2026 bis zum 31. 12. 2027 ausschließlich für ambulante Hilfeleistungen zur Abklärung eines akuten Behandlungsbedarfs abrechenbar. Ausschlaggebend ist das Datum der Leistungserbringung. Eine Abklärung eines akuten Behandlungsbedarfs kann dann erfolgen, wenn Schwangere den Kreißsaal ungeplant in einer Situation aufsuchen, die der sofortigen Abklärung bedürfen, und ohne, dass eine stationäre Aufnahme notwendig ist. Sie ist auch dann abrechenbar, wenn sich nach der Abklärung herausstellt, dass kein akuter Behandlungsbedarf vorliegt. Bei Feststellung eines Behandlungsbedarfs insbesondere in Form von Regelwidrigkeiten ist unverzüglich in die ärztliche Versorgung abzugeben.
Die Gebührenposition 109X5 ist pro Tag maximal bis zu 6 Einheiten = 30 Minuten abrechenbar. Darüber hinausgehende Hilfeleistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung. Abrechenbar sind originäre Hebammentätigkeiten, nicht umfasst sind beispielsweise die Aufnahme der Patientendaten oder die Essensausgabe.
110X5Ambulante Überwachung zur Abklärung eines akuten Behandlungsbedarfs (befristet)Vergütung pro Einheit
11005im Krankenhaus als Beleghebamme1,86 EUR
11015im Krankenhaus als Beleghebamme mit Zuschlag2,17 EUR
Die Gebührenposition 110X5 ist abweichend von Anlage 1.1 § 7 Absatz 1 dieser Anlage im Zeitraum vom 1. 4. 2026 bis zum 31. 12. 2027 ausschließlich für ambulante Überwachungen zur Abklärung eines akuten Behandlungsbedarfs abrechenbar. Ausschlaggebend ist das Datum der Leistungserbringung. Eine Abklärung eines akuten Behandlungsbedarfs kann dann erfolgen, wenn Schwangere den Kreißsaal ungeplant in einer Situation aufsuchen, die der sofortigen Abklärung bedürfen, und ohne, dass eine stationäre Aufnahme notwendig ist. Sie ist auch dann abrechenbar, wenn sich nach der Abklärung herausstellt, dass kein akuter Behandlungsbedarf vorliegt. Bei Feststellung eines Behandlungsbedarfs insbesondere in Form von Regelwidrigkeiten ist unverzüglich in die ärztliche Versorgung abzugeben.
Die Gebührenposition 110X5 ist pro Tag maximal bis zu 6 Einheiten = 30 Minuten abrechenbar. Darüber hinausgehende Überwachungen bedürfen der ärztlichen Anordnung.
Die Gebührenposition 110X5 ist neben den Gebührenpositionen 107X5, 108X5, 109X5, 201X5 und 205X5 für eine 2. Schwangere und mit besonderer Begründung (Rufbereitschaftshebamme steht nicht unmittelbar zur Verfügung und ein weiteres Zuwarten war nicht möglich bzw. es bestand ein dringender Handlungsbedarf) bis zum Eintreffen einer weiteren Hebamme (z. B. aus dem Bereitschaftsdienst) bei unaufschiebbarem Betreuungsbedarf längstens für eine Stunde für eine 3. Schwangere zur gleichen Zeit abrechenbar.

2. Geburt

201XXHilfeleistung bei Wehen und einer GeburtVergütung pro Einheit
20101im häuslichen Umfeld1,86 EUR
20102in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung
20105im Krankenhaus als Beleghebamme4,95 EUR
20111im häuslichen Umfeld mit Zuschlag2,17 EUR
20112in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung mit Zuschlag
20115im Krankenhaus als Beleghebamme mit Zuschlag5,79 EUR
Die Gebührenpositionen 201X1 und 201X2 sind im Zeitraum ab der Latenzphase bis 5 Stunden nach der Geburt abrechenbar. Vor der Latenzphase sind die Gebührenpositionen 101X1 und 101X2 abrechenbar. Wird die Geburt nicht bis zum Ende betreut, sind statt der Gebührenpositionen 201X1 und 201X2 die Gebührenpositionen 207X1 und 207X2 abrechenbar.
Die Gebührenposition 201X5 ist ab der Latenzphase bis zu 3 Stunden nach der Geburt abrechenbar. Die Gebührenposition 201X5 ist bei einer weitergehenden Hilfeleistung nach der Geburt nur auf ärztliche Anordnung abrechenbar.
Die Gebührenposition 201X5 ist auch bei der Hilfeleistung bei einer Fehlgeburt ab der Latenzphase bis 2 Stunden nach der Geburt oder, wenn die Geburt des Kindes bereits außerklinisch erfolgt ist, bei einer Plazentageburt bis 2 Stunden nach der Lösung der Plazenta abrechenbar. Die Gebührenpositionen 203X5ist in diesen Fällen nicht abrechenbar.
Die Gebührenposition 201X5 kann auch dann abgerechnet werden, wenn die Geburt ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde.
Die Gebührenposition 201X5 ist auch dann abrechenbar, wenn die die Hebamme die Versicherte nach einer nicht vollendeten außerklinischen Geburt im Anschluss als Beleghebamme ins Krankenhaus für die weitere Hilfeleistung im Krankenhaus begleitet.
Die Gebührenposition 201X5 ist bei einer außerklinisch begonnenen Hilfeleistung nur dann abrechenbar, wenn die der Versicherten persönlich bekannte Hebamme anlässlich einer geplanten Begleit-Beleggeburt Hilfe leistet und vor der 38. Schwangerschaftswoche ein Behandlungsvertrag zur Geburtsbegleitung im Rahmen des spezifischen Aufklärungsgesprächs zum gewählten Geburtsort nach Gebührenposition 1030X zwischen der Versicherten und der konkreten Hebamme mit Angabe der stellvertretenden Begleit-Beleghebamme abgeschlossen wurde, bei dem die Versicherte den geplanten Geburtsort auf der Versichertenbestätigung durch Unterschrift bestätigt hat. Sie ist in diesem Fall auch für die außerklinische Hilfeleistung für den Zeitraum ab der Latenzphase bis 3 Stunden nach der Geburt im Krankenhaus abrechenbar. Im Vertretungsfall kann die im Behandlungsvertrag namentlich benannte freiberufliche Hebamme die Gebührenposition 201X5 als Stellvertreterin abrechnen.
202XXGrundpauschale für eine außerklinische und eine Begleit-BeleggeburtPauschalvergütung
20201im häuslichen Umfeld738,75 EUR
20202in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung626,38 EUR
20205bei einer Begleit-Beleggeburt237,70 EUR
20211im häuslichen Umfeld mit Zuschlag864,34 EUR
20212in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung mit Zuschlag732,86 EUR
20215bei einer Begleit-Beleggeburt mit Zuschlag278,10 EUR
Die Gebührenpositionen 202X1 und 202X2 sind zusätzlich zur Gebührenposition 201X1 oder 201X2 abrechenbar, wenn die Befundung bei Geburtsbeginn ergeben hat, dass die Geburt außerklinisch begonnen werden kann und dort beendet wurde.
Die Gebührenposition 202X5 ist nur dann zusätzlich zur Gebührenposition 201X5 abrechenbar, wenn die der Versicherten persönlich bekannte Hebamme anlässlich einer geplanten Begleit-Beleggeburt Hilfe leistet, vor der 38. Schwangerschaftswoche ein Behandlungsvertrag zur Geburtsbegleitung im Rahmen des spezifischen Aufklärungsgesprächs zum gewählten Geburtsort nach Gebührenposition 1030X zwischen der Versicherten und der konkreten Hebamme mit Angabe der stellvertretenden Begleit-Beleghebamme abgeschlossen wurde, bei dem die Versicherte den geplanten Geburtsort auf der Versichertenbestätigung durch Unterschrift bestätigt hat, und die Geburt durch die Hebamme im Krankenhaus bis zu Ende begleitet wurde. Im Vertretungsfall kann die im Behandlungsvertrag namentlich benannte freiberufliche Hebamme die Gebührenposition 202X5 als Stellvertreterin abrechnen.
Die Gebührenpositionen 202XX sind einmalig pro Geburt abrechenbar, auch wenn es sich um eine Mehrlingsgeburt handelt.
203X5Zulage für eine 1:1-Hilfeleistung bei einer GeburtVergütung pro Einheit
20305im Krankenhaus als Beleghebamme2,17 EUR
20315im Krankenhaus als Beleghebamme mit Zuschlag2,53 EUR
Die Gebührenposition 203X5 ist zusätzlich zur Gebührenposition 201X5 für genau 48 Einheiten abrechenbar, wenn ausschließlich einer Versicherten im gesamten Zeitraum von ab 2 Stunden vor der Geburt bis 2 Stunden nach der Geburt durchgängig durch eine Hebamme Hilfe geleistet wird und sich keine weitere Versicherte in der Betreuung dieser Hebamme befindet (1:1-Hilfeleistung).
Die Gebührenposition 203X5 ist unter den ansonsten selben Bedingungen des Satzes 1 auch dann zusätzlich zur Gebührenposition 201X5 und mit entsprechend weniger Einheiten abrechenbar, wenn die Versicherte weniger als 2 Stunden vor der Geburt im Kreißsaal erscheint. Ein einmaliger Hebammenwechsel ist möglich, wenn dies die Qualität der 1:1-Hilfeleistung nicht beeinträchtigt (z. B. Schichtwechsel nach der Geburt). Eine Begründung bei verkürzter Hilfeleistung oder bei einem Hebammenwechsel ist in den Abrechnungsdaten anzugeben.
Die Gebührenposition 203X5 ist nicht neben der Gebührenposition 202X5 abrechenbar.
205X5Überwachung bei Wehen und einer GeburtVergütung pro Einheit
20505im Krankenhaus als Beleghebamme1,86 EUR
20515im Krankenhaus als Beleghebamme mit Zuschlag2,17 EUR
Die Gebührenposition 205X5 ist ab der Latenzphase bis zu 3 Stunden nach der Geburt abrechenbar. Die Gebührenposition 205X5 ist bei einer weitergehenden Überwachung nach der Geburt nur auf ärztliche Anordnung abrechenbar.
Die Gebührenposition 205X5 ist neben den Gebührenpositionen 107X5, 108X5, 109X5, 110X5 und 201X5 für eine 2. Gebärende und mit besonderer Begründung (Rufbereitschaftshebamme steht nicht unmittelbar zur Verfügung und ein weiteres Zuwarten war nicht möglich bzw. es bestand ein dringender Handlungsbedarf) bis zum Eintreffen einer weiteren Hebamme (z. B. aus dem Bereitschaftsdienst) bei unaufschiebbarem Betreuungsbedarf längstens für eine Stunde für eine 3. Gebärende zur gleichen Zeit abrechenbar.
2060XZuschlag für MehrlingsgeburtPauschalvergütung
20601im häuslichen Umfeld89,14 EUR
20602in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung
20605im Krankenhaus als Beleghebamme
Die Gebührenpositionen 20601 und 20602 sind bei außerklinischen Zwillingsgeburten einmalig abrechenbar.
Die Gebührenposition 20605 ist bei Mehrlingen ist für das 2. und jedes weitere Kind je einmal abrechenbar, sofern nicht eine 2. Hebamme nach der Gebührenposition 208X5 hinzugezogen wird.
207XXHilfeleistung bei einer nicht vollendeten außerklinischen GeburtVergütung pro Einheit
20701im häuslichen Umfeld6,19 EUR
20702in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung
20711im häuslichen Umfeld mit Zuschlag7,24 EUR
20712in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung mit Zuschlag
Die Positionsnummer 207XX ist nur dann abrechenbar, wenn die Befundung bei Geburtsbeginn ergeben hat, dass die Geburt am geplanten Ort begonnen werden kann.
Die Positionsnummer 207XX ist im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang neben den Positionsnummern 201X5 und 203X5 abrechenbar, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene außerklinische physiologische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände in die Klinik überweist und als Beleggeburt beendet.
208XXHilfeleistung bei einer Geburt durch eine 2. HebammeVergütung pro Einheit
20801im häuslichen Umfeld6,19 EUR
20802in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung
20805im Krankenhaus als Beleghebamme4,95 EUR
20811im häuslichen Umfeld mit Zuschlag7,24 EUR
20812in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung mit Zuschlag
20815im Krankenhaus als Beleghebamme mit Zuschlag5,79 EUR
Die Gebührenpositionen 208X1 und 208X2 sind bis zu maximal 72 Einheiten = 360 Minuten abrechenbar. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene Geburt nicht außerklinisch vollendet wird.
Die Gebührenposition 208X5 ist bis zu maximal 48 Einheiten = 240 Minuten bei einer Geburt in einem Krankenhaus abrechenbar, wenn es sich um eine Geburt von Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn aufgrund einer akuten Notsituation trotz Anwesenheit eines Arztes eine 2. Hebamme benötigt wird.

3. Wochenbett

301XXHilfeleistung im frühen Wochenbett
Vergütungpro Einheit (XXX0X): 6,19 EUR        pro Einheit mit Zuschlag (XXX1X): 7,24 EUR
Kontingentaufsuchend (301X1)nicht-aufsuchend (301X2)Video (301X3)Kurzberatung (30104)
maximale Kontakte pro Tag2 (davon nur der 2. per Video)1
maximale Einheiten pro Kontakt18 Einheiten = 90 Minuten6 Einheiten = 30 Minuten2 Einheiten = 10 Minuten
maximale Einheiten pro Tag18 Einheiten = 90 Minuten2 Einheiten = 10 Minuten
maximale Kontakte insgesamt20 im Zeitraum von der Geburt bis zum 10. Lebenstag
Die Gebührenposition 301X1 ist in den ersten 3 Lebenstagen sowie am Tag der ersten aufsuchenden Hilfeleistung im Wochenbett jeweils bis zu 24 Einheiten = 120 Minuten abrechenbar.
Die Gebührenpositionen 301X1 und 301X2 sind bei Mehrlingen für das 2. und jedes weitere Kind bis zu 10 Minuten je Kind zusätzlich abrechenbar.
Die Gebührenposition 301XX ist auch nach einer Totgeburt oder, wenn sich das Kind in Pflegschaft oder Adoptionspflege befindet, abrechenbar.
Die Gebührenposition 301XX ist nach einer spontanen oder medizinisch induzierten Geburt (Abort) oder einer Fehlgeburt bis zur 11+6 SSW bei maximal insgesamt 6 Kontakten abrechenbar. Sie ist nach einer spontanen oder medizinisch induzierten Geburt (Abort) oder einer Fehlgeburt bis zur 23+6 SSW bei maximal insgesamt 10 Kontakten abrechenbar. Eine Begründung dafür ist in den Abrechnungsdaten anzugeben, sofern die Gebührenpositionen 105XX oder 106XX nicht bereits abgerechnet wurden.
Darüber hinausgehende Hilfeleistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung.
302X5Hilfeleistung im frühen Wochenbett nach stationärer GeburtVergütung pro Einheit
30205im Krankenhaus als Beleghebamme4,95 EUR
30215im Krankenhaus als Beleghebamme mit Zuschlag5,79 EUR
Die Gebührenposition 302X5 ist pro Tag maximal bis zu 6 Einheiten = 30 Minuten abrechenbar.
Die Gebührenposition 302X5 ist darüber hinaus in Fällen der Pflegschaft oder der Adoption des Kindes oder bei Tod oder Erkrankung der Mutter abrechenbar. Bei Abwesenheit der Mutter nach § 24d Satz 2 SGB V erfolgt die Leistungserbringung bei der Person, die das Kind betreut. Die Abrechnung erfolgt mit der Krankenkasse des Kindes. Eine Begründung dafür ist in den Abrechnungsdaten anzugeben.
Die Gebührenposition 302X5 ist auch nach einer spontanen oder medizinisch induzierten Geburt (Abort), Fehlgeburt oder Totgeburt oder, wenn sich das Kind in Pflegschaft oder Adoptionspflege befindet, abrechenbar. Eine Begründung dafür ist in den Abrechnungsdaten anzugeben, sofern Hilfeleistungen zu Block 1 (Schwangerschaft) oder 2 (Geburt) des Vergütungsverzeichnisses nicht bereits abgerechnet wurden.
Die Gebührenposition 302X5 ist bei Mehrlingen für das 2. und jedes weitere Kind bis zu 10 Minuten je Kind zusätzlich abrechenbar.
Darüber hinausgehende Hilfeleistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung.
303XXHilfeleistung im späten Wochenbett
Vergütungpro Einheit (XXX0X): 6,19 EUR        pro Einheit mit Zuschlag (XXX1X): 7,24 EUR
Kontingentaufsuchend (303X1)nicht-aufsuchend (303X2)Video (303X3)Kurzberatung (30304)
maximale Kontakte pro Tag11
maximale Einheiten pro Kontakt12 Einheiten = 60 Minuten6 Einheiten = 30 Minuten2 Einheiten = 10 Minuten
maximale Einheiten pro Tag12 Einheiten = 60 Minuten2 Einheiten = 10 Minuten
maximale Zahl an Kontakttagen16 im Zeitraum ab dem 11. Lebenstag bis zum Ablauf der 12. Lebenswoche
Die Gebührenpositionen 303X1 und 303X2 sind bei Mehrlingen für das 2. und jedes weitere Kind bis zu 10 Minuten je Kind zusätzlich abrechenbar.
Die Gebührenposition 303XX ist auch nach einer Totgeburt oder, wenn sich das Kind in Pflegschaft oder Adoptionspflege befindet, abrechenbar.
Die Gebührenposition 303XX ist auch nach einer spontanen oder medizinisch induzierten Geburt (Abort), Fehlgeburt bei maximal insgesamt 4 Kontakte abrechenbar. Eine Begründung dafür ist in den Abrechnungsdaten anzugeben, sofern die Gebührenposition 105XX oder 106XX nicht bereits abgerechnet wurden.
Darüber hinausgehende Hilfeleistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung.
304XXHilfeleistung beim Kind im frühen Wochenbett bei Abwesenheit der Mutter
Vergütungpro Einheit (XXX0X): 6,19 EUR        pro Einheit mit Zuschlag (XXX1X): 7,24 EUR
Kontingentaufsuchend (304X1)nicht-aufsuchend (304X2)Video (304X3)Kurzberatung (30404)
maximale Kontakte pro Tag2 (davon nur der 2. per Video)1
maximale Einheiten pro Kontakt18 Einheiten = 90 Minuten6 Einheiten = 30 Minuten2 Einheiten = 10 Minuten
maximale Einheiten pro Tag18 Einheiten = 90 Minuten2 Einheiten = 10 Minuten
maximale Kontakte insgesamt20 im Zeitraum von der Geburt bis zum 10. Lebenstag
Die Gebührenposition 304XX ist in Fällen der Pflegschaft oder der Adoption des Kindes oder bei Tod oder Erkrankung der Mutter abrechenbar. Bei Abwesenheit der Mutter nach § 24d Satz 2 SGB V erfolgt die Leistungserbringung bei der Person, die das Kind betreut. Die Abrechnung erfolgt mit der Krankenkasse des Kindes. Eine Begründung dafür ist in den Abrechnungsdaten anzugeben.
Die Gebührenposition 304XX ist bei Mehrlingen für das 2. und jedes weitere Kind bis zu 10 Minuten je Kind zusätzlich abrechenbar.
Darüber hinausgehende Hilfeleistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung.
305XXHilfeleistung beim Kind im späten Wochenbett bei Abwesenheit der Mutter
Vergütungpro Einheit (XXX0X): 6,19 EUR        pro Einheit mit Zuschlag (XXX1X): 7,24 EUR
Kontingentaufsuchend (305X1)nicht-aufsuchend (305X2)Video (305X3)Kurzberatung (30504)
maximale Kontakte pro Tag11
maximale Einheiten pro Kontakt12 Einheiten = 60 Minuten6 Einheiten = 30 Minuten2 Einheiten = 10 Minuten
maximale Einheiten pro Tag12 Einheiten = 60 Minuten2 Einheiten = 10 Minuten
maximale Zahl an Kontakttagen8 im Zeitraum ab dem 11. Lebenstag bis zum Ablauf der 12. Lebenswoche
Die Gebührenposition 305XX ist in Fällen der Pflegschaft oder der Adoption des Kindes oder bei Tod oder Erkrankung der Mutter abrechenbar. Bei Abwesenheit der Mutter nach § 24d Satz 2 SGB V erfolgt die Leistungserbringung bei der Person, die das Kind betreut. Die Abrechnung erfolgt mit der Krankenkasse des Kindes. Eine Begründung dafür ist in den Abrechnungsdaten anzugeben.
Die Gebührenposition 305XX ist bei Mehrlingen für das 2. und jedes weitere Kind bis zu 10 Minuten je Kind zusätzlich abrechenbar.
Darüber hinausgehende Hilfeleistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung.
306XXHilfeleistung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes
Vergütungpro Einheit (XXX0X): 6,19 EUR        pro Einheit mit Zuschlag (XXX1X): 7,24 EUR
Kontingentaufsuchend (306X1)nicht-aufsuchend (306X2)Video (306X3)Kurzberatung (30604)
maximale Kontakte pro Tag11
maximale Einheiten pro Kontakt9 Einheiten = 45 Minuten6 Einheiten = 30 Minuten2 Einheiten = 10 Minuten
maximale Einheiten pro Tag9 Einheiten = 45 Minuten2 Einheiten = 10 Minuten
maximale Zahl an Kontakttagen8 im Zeitraum ab der 13. Lebenswoche bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des 9. Lebensmonats
Die Gebührenpositionen 306X1 und 306X2 sind bei Mehrlingen für das 2. und jedes weitere Kind bis zu 10 Minuten je Kind zusätzlich abrechenbar.
Die Gebührenposition 306XX ist in Fällen der Pflegschaft oder der Adoption des Kindes oder bei Tod oder Erkrankung der Mutter bei Ernährungsschwierigkeiten des Säuglings im Zeitraum ab der 13. Lebenswoche bis zum Ende des 9. Lebensmonats abrechenbar. Bei Abwesenheit der Mutter nach § 24d Satz 2 SGB V erfolgt die Leistungserbringung bei der Person, die das Kind betreut. Die Abrechnung erfolgt mit der Krankenkasse des Kindes. Eine Begründung dafür ist in den Abrechnungsdaten anzugeben.

4. Kurse

4010XGeburtsvorbereitung in der Gruppe
Vergütungpro Live-Einheit: 0,95 EUR        pro Selbstlerneinheit: 0,20 EUR
Kontingentals analoge Live-Kurseinheit (40102)als digitale Live-Kurseinheit (40103)als Selbstlerneinheit (40106)
maximale Einheiten je Kursformat168 Einheiten = 840 Minuten = 14 Stundenmaximal gleiche Anzahl an Einheiten wie Live-Kurseinheiten (höchstens 84 Einheiten)
maximale Einheiten insgesamt168 Einheiten = 840 Minuten = 14 Stunden
Geburtsvorbereitung in der Gruppe findet mit bis zu 10 Teilnehmerinnen in modularen Einheiten, die aufeinander aufbauen, statt. Die Gebührenpositionen 4010X sind je Versicherter insgesamt bis zu 168 Einheiten = 840 Minuten = 14 Stunden abrechenbar. Pausenzeiten sind nicht abrechenbar.
Maximal die Hälfte der Einheiten eines Kurses kann durch Selbstlerneinheiten (Videotutorials) erbracht werden, die die analogen bzw. digitalen Live-Kurseinheiten ersetzen. Wird das maximal abrechenbare Kontingent der 168 Kurseinheiten nicht voll ausgeschöpft, verringert sich der Anteil der abrechenbaren Selbstlerneinheiten entsprechend.
4020XGeburtsvorbereitung in Einzelunterweisung
Vergütungpro Live-Einheit: 6,19 EUR        pro Selbstlerneinheit: 0,20 EUR
Kontingentals analoge Live-Kurseinheit (40202)als digitale Live-Kurseinheit (40203)als Selbstlerneinheit (40206)
maximale Einheiten je Kursformat84 Einheiten = 420 Minuten = 7 Stundenmaximal gleiche Anzahl an Einheiten wie Live-Kurseinheiten (höchstens 42 Einheiten)
maximale Einheiten insgesamt84 Einheiten = 420 Minuten = 7 Stunden
Die Gebührenposition 4020X ist insgesamt bis zu 84 Einheiten = 420 Minuten = 7 Stunden abrechenbar. Pausenzeiten sind nicht abrechenbar.
Maximal die Hälfte der Einheiten eines Kurses kann durch Selbstlerneinheiten (Videotutorials) erbracht werden, die die analogen bzw. digitalen Live-Kurseinheiten ersetzen. Wird das maximal abrechenbare Kontingent der 84 Kurseinheiten nicht voll ausgeschöpft, verringert sich der Anteil der abrechenbaren Selbstlerneinheiten entsprechend.
Diese Gebührenposition 4020X ist nur abrechenbar, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
  • 1.die Schwangere beabsichtigt ihr Kind in Adoptionspflege zu geben,
  • 2.schwere Behinderung der Frau (mind. 50 GdB — Grad der Behinderung von mindestens 50),
  • 3.vorzeitige Wehen, Frühgeburtsbestrebungen infauste Prognose oder zu erwartende schwere Behinderung des Kindes oder Totgeburt nach ärztlicher Feststellung,
  • 4.stationärer Aufenthalt oder
  • 5.die Schwangerschaft geht auf eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zurück.
Der Grund ist in der Abrechnung mit anzugeben.
4030XRückbildung in der Gruppe
Vergütungpro Live-Einheit: 0,95 EUR        pro Selbstlerneinheit: 0,20 EUR
Kontingentals analoge Live-Kurseinheit (40302)als digitale Live-Kurseinheit (40303)als Selbstlerneinheit (40306)
maximale Einheiten je Kursformat120 Einheiten = 600 Minuten = 10 Stundenmaximal gleiche Anzahl an Einheiten wie Live-Kurseinheiten (höchstens 60 Einheiten)
maximale Einheiten insgesamt120 Einheiten = 600 Minuten = 10 Stunden
Rückbildung in der Gruppe findet mit bis zu 10 Teilnehmerinnen in modularen Einheiten, die aufeinander aufbauen, statt. Die Gebührenposition 4030X ist je Versicherter insgesamt bis zu 120 Einheiten = 600 Minuten = 10 Stunden abrechenbar. Pausenzeiten sind nicht abrechenbar.
Maximal die Hälfte der Einheiten eines Kurses kann durch Selbstlerneinheiten (Videotutorials) erbracht werden, die die analogen bzw. digitalen Live-Kurseinheiten ersetzen. Wird das maximal abrechenbare Kontingent der 120 Kurseinheiten nicht voll ausgeschöpft, verringert sich der Anteil der abrechenbaren Selbstlerneinheiten entsprechend.
Die Gebührenposition 4030X ist nur abrechenbar, wenn die jeweilige Einheit bis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt erbracht wird.
4040XRückbildung in Einzelunterweisung
Vergütungpro Live-Einheit: 6,19 EUR        pro Selbstlerneinheit: 0,20 EUR
Kontingentals analoge Live-Kurseinheit (40402)als digitale Live-Kurseinheit (40403)als Selbstlerneinheit (40406)
maximale Einheiten je Kursformat60 Einheiten = 300 Minuten = 5 Stundenmaximal gleiche Anzahl an Einheiten wie Live-Kurseinheiten (höchstens 30 Einheiten)
maximale Einheiten insgesamt60 Einheiten = 300 Minuten = 5 Stunden
Die Gebührenposition 4040X ist insgesamt bis zu 60 Einheiten = 300 Minuten = 5 Stunden abrechenbar. Pausenzeiten sind nicht abrechenbar.
Maximal die Hälfte der Einheiten eines Kurses kann durch Selbstlerneinheiten (Videotutorials) erbracht werden, die die analogen bzw. digitalen Live-Kurseinheiten ersetzen. Wird das maximal abrechenbare Kontingent der 60 Kurseinheiten nicht voll ausgeschöpft, verringert sich der Anteil der abrechenbaren Selbstlerneinheiten entsprechend.
Die Gebührenposition 4040X ist nur abrechenbar, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
  • 1.das Kind wurde in Pflegschaft oder Adoptionspflegschaft gegeben,
  • 2.schwere Behinderung der Frau (mind. 50 GdB — Grad der Behinderung von mindestens 50),
  • 3.Totgeburt oder totes Kind, SIDS,
  • 4.schwer krankes/ behindertes Kind oder
  • 5.die Schwangerschaft geht auf eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zurück.
Der Grund ist in der Abrechnung mit anzugeben.
Die Gebührenposition 4040X ist nur abrechenbar, wenn die jeweilige Einheit bis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt erbracht wird.

5. Wegegeld

WegegeldVergütung
50100Wegegeld je km0,97 EUR
50200anteiliges Wegegeld je km0,97 EUR
50300Benutzung von Mautstraßen und Fähren sowie Begleitfahrt nach Anlage 1.1 § 11 Absatz 4tatsächliche Kosten
50400Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel3,37 EUR

6. Material

MaterialpauschalenVergütung
60100Materialpauschale Schwangerschaft2,84 EUR
Die Gebührenposition ist einmal je Hilfeleistung in der Schwangerschaft abrechenbar. Die Gebührenposition kann nicht neben den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft, Geburt und Fehlgeburt abgerechnet werden.
60200Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung3,86 EUR
Die Gebührenposition ist einmal je Vorsorgeuntersuchung abrechenbar. Die Gebührenposition kann nicht neben der Gebührenposition Materialpauschale bei Hilfeleistungen in der Schwangerschaft abgerechnet werden.
60300Materialpauschale Entnahme von Körpermaterial (Frau)2,27 EUR
Die Gebührenposition ist einmal je Vorsorgeuntersuchung oder je Hilfeleistung in der Schwangerschaft und einmalig im Zusammenhang mit einer Wochenbettbetreuung abrechenbar.
60400Materialpauschale GDM-Screening4,44 EUR
Die Gebührenposition ist einmalig in der Schwangerschaft abrechenbar. Die Kosten für die damit verbundene Entnahme von Körpermaterial sind inkludiert.
60500Materialpauschale CTG10,33 EUR
Die Gebührenposition ist einmal je Hilfeleistung in der Schwangerschaft oder je Vorsorgeuntersuchung abrechenbar. Bei einer Geburt ist die Gebührenposition sofern erforderlich auch mehrfach abrechenbar.
60600Materialpauschale Individuelle Stillvorbereitung2,30 EUR
Die Gebührenposition ist einmalig in der Schwangerschaft abrechenbar.
60700Materialpauschale Abklärung Blasensprung11,56 EUR
Die Gebührenposition ist einmalig in der Schwangerschaft abrechenbar.
60800Materialpauschale Fehlgeburt35,80 EUR
Die Gebührenposition ist einmalig in der Schwangerschaft abrechenbar. Sie kann nur im Zusammenhang mit einer vollendeten oder nicht vollendeten Fehlgeburt abgerechnet werden. Die Gebührenposition kann nicht neben der Materialpauschale für Hilfeleistung in der Schwangerschaft abgerechnet werden.
60900Materialpauschale Geburt80,06 EUR
Die Pauschale ist einmalig abrechenbar. Sie kann nur im Zusammenhang mit einer vollendeten oder nicht vollendeten Geburt abgerechnet werden. Die Gebührenposition kann nicht neben der Materialpauschale für Hilfeleistung in der Schwangerschaft abgerechnet werden.
61000Materialpauschale Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzung57,74 EUR
Die Gebührenposition ist einmalig abrechenbar im Zusammenhang mit der Materialpauschale Geburt.
61100Materialpauschale Pulsoxymetrie7,87 EUR
Die Gebührenposition ist einmalig abrechenbar.
61200Materialpauschale Wochenbett lang35,17 EUR
Die Gebührenposition ist einmalig für die gesamte Zeit der aufsuchenden Wochenbettbetreuung, wenn diese nicht mehr als 4 Tage nach der Geburt übernommen wird, abrechenbar.
61300Materialpauschale Wochenbett kurz21,79 EUR
Die Gebührenposition ist einmalig für die gesamte Zeit der aufsuchenden Wochenbettbetreuung, wenn diese später als 4 Tage nach der Geburt übernommen wird, abrechenbar.
61400Materialpauschale Neugeborenen-Screening4,05 EUR
Die Gebührenposition ist einmalig abrechenbar.
61500Materialpauschale Entnahme von Körpermaterial (Kind)4,05 EUR
Die Gebührenposition ist einmal je Hilfeleistung im Wochenbett ausschließlich zur Bilirubinkontrolle bei klinisch auffälligem Neugeborenen mit Verdacht auf Hyperbilirubinämie abrechenbar.
61600Materialpauschale Fäden ziehen Dammnaht9,69 EUR
Die Gebührenposition ist einmalig abrechenbar.
61700Materialpauschale Fäden und Klammern entfernen Sectionaht7,56 EUR
Die Gebührenposition ist einmalig abrechenbar.
61800Perinatalerhebung12,06 EUR
Die Gebührenposition ist einmalig bei einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt einschließlich Versand- und Portokosten abrechenbar.

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