Anlage 1.1 § 12 HebVtr, Versichertenbestätigung
(1)1 Als Nachweis der Leistungserbringung sind die in den Formularen 3.1 bis 3.5 der Anlage 6 enthaltenen Versichertenbestätigungen zu nutzen. 2 Die Hebamme hat für erbrachte Leistungen das Datum, die Uhrzeit (Anfangs- und Endzeit, bei Selbstlerneinheiten lediglich die Gesamtdauer) der Leistungserbringung und die Gebührenposition einzutragen. 3 Erbrachte Leistungen sind unverzüglich nach der Leistungserbringung von der Versicherten durch Unterschrift zu bestätigen. 4 Vordatierungen, Globalbestätigungen, Blankounterschriften sowie die Einholung von nachträglichen Unterschriften sind unzulässig. 5 Bei korrekturbedürftigen Angaben nach Satz 2 ist die komplette Zeile zu streichen und erneut auszufüllen und von der Versicherten zu unterzeichnen.
(2)1 Bei Hilfeleistung der Versicherten durch Beleghebammen nach Anlage 1.1 § 7 Absatz 1 ist eine einmalige Unterschrift zur Bestätigung der an einem Tag empfangenen Leistungen ausreichend. 2 Die Unterschriftsleistung der Versicherten erfolgt spätestens am Tag nach der Leistungserbringung.
(3)
Bei Videobetreuungen erfolgt der Nachweis über die Leistungserbringung auf der Versichertenbestätigung
- 1.unverzüglich beim nächsten persönlichen Kontakt mit der Hebamme durch Unterschrift auf der Versichertenbestätigung,
- 2.durch Aufbringung der eigenhändigen Unterschrift der Versicherten (einfache elektronische Signatur) auf der Versichertenbestätigung im PDF-Format, die elektronisch zwischen der Hebamme und der Versicherten ausgetauscht wird. Die Versichertenbestätigung im PDF-Format ist der Versicherten durch die Hebamme vollständig ausgefüllt unverzüglich nach der Videobetreuung zu übermitteln und von der Versicherten binnen 2 Wochen signiert zurückzusenden. Bei Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskursen ist die jeweils einmalige Signatur einer Versichertenbestätigung nach Abschluss der letzten Kurseinheit ausreichend.
(4)1 Liegt die Versichertenbestätigung aus einem schwerwiegenden Grund nicht vor, so ist dies von der Hebamme zu begründen. 2 Schwerwiegende Gründe können z. B. sein:
- 1.eilige Verlegung im Notfall,
- 2.ungeplantes Verlassen des Geburtsortes vor Unterschriftsleistung (Verlegung des Kindes bei Nacht, Frau fährt mit),
- 3.Analphabetismus bzw. Verständigungsprobleme mit Verweigerung der Unterschriftsleistung oder
- 4.Tod oder Bewusstlosigkeit der Frau.
3 Ersatzweise kann bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes auch die Unterschrift eines Angehörigen der Versicherten oder einer Ärztin oder eines Arztes zur Quittierung eingeholt werden.
4 Bei Wegfall des schwerwiegenden Grundes kann die Versicherte die Bestätigung ausnahmsweise auch zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnen.
(5) Von der Quittierungspflicht sind die Gebührenpositionen ausgenommen, die nicht in den Versichertenbestätigungen nach Anlage 6 vorgesehen sind.
(6)1 Hat eine bei einer freiberuflich tätigen Hebamme angestellte Hebamme die Leistung an einer Versicherten erbracht, ist auf der jeweiligen Versichertenbestätigung in das Feld "Name der Hebamme" der Vor- und Nachname der freiberuflich tätigen Hebamme, in das Feld "Heb-Nr." die Ziffer "1" und in das Feld "IK" das persönliche Institutionskennzeichen der freiberuflich tätigen Hebamme einzutragen. 2 In der 2. Zeile ist in das Feld "Name der Hebamme" der Vor- und Nachname der angestellten Hebamme, in das Feld "Heb-Nr." die Ziffer "2" und in das Feld "IK" der Hinweis "angestellt" einzutragen. 3 Bei den jeweils durch die angestellte Hebamme erbrachten Leistungen wird im voranstehenden Feld "Heb.-Nr." die Ziffer "2" angegeben. 4 Für den Fall, dass bei der freiberuflich tätigen Hebamme mehrere Hebammen angestellt sind, gelten die vorstehenden Vorgaben zu Reihenfolge und Inhalt in fortlaufender Weise entsprechend.