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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



§ 4 HebVtr, Geltungsbereich des Vertrages

(1)1 Der Vertrag und seine Anlagen gelten für Hebammen im Sinne des HebG, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 vorliegen. 2 § 74 Absatz 1 HebG gilt entsprechend.

(2)1 Der Vertrag entfaltet Rechtswirkung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie einem Verband nach § 134a Absatz 1 Satz 1 SGB V auf Bundes- oder Landesebene angehören und die Satzung dieses Verbandes vorsieht, dass die von dem Verband abgeschlossenen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Hebammen haben. 2 Dieser Vertrag gilt ebenfalls für diejenigen freiberuflich tätigen Hebammen, die diesem Vertrag gegenüber dem GKV-Spitzenverband nach § 134a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V beigetreten sind, wenn sie nicht in einem der oben genannten Verbände Mitglied sind. 3 Rechtswirkung tritt ein, sobald das Beitrittsverfahren nach § 5 beim jeweiligen Berufsverband bzw. beim GKV-Spitzenverband vollständig abgeschlossen ist.

(3) Hebammen sind dann freiberuflich tätig, wenn sie insbesondere frei über ihre Arbeitskraft und -organisation verfügen können, Tätigkeitszeit und -ort bestimmen und das unternehmerische Risiko tragen.

(4) Die Rechtswirkung des Vertrages endet für die Hebamme, wenn

  • 1.ihre Mitgliedschaft im entsprechenden Verband endet,
  • 2.sie den Beitritt zum Vertrag gegenüber dem Verband widerruft, über den sie diesem Vertrag beigetreten ist,
  • 3.sie für die Versorgung von Versicherten für mehr als 3 Monate nicht mehr zur Verfügung steht (Tätigkeitsunterbrechung),
  • 4.kein Berufshaftpflichtversicherungsschutz nach § 7 Absatz 4 mehr besteht,
  • 5.die Hebamme wegen Vertragsverstößen gemäß § 13 Absatz 4 vom Vertrag ausgeschlossen wurde oder
  • 6.die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme sofort vollziehbar oder rechtskräftig zurückgenommen, widerrufen oder ruhend gestellt wurde.

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