(1)1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln kalenderjährlich zum 30. 4. des Folgejahres an die Kassenärztliche Bundesvereinigung jeweils die Anzahl der abgerechneten Leistungen zur Lungenkrebsfrüherkennung und jeweils die Anzahl der Ärzte, die diese Leistungen erbringen. 2 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt die Daten bis zum 30. 6. an die Geschäftsstelle des G-BA.
(2) Bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2028 wird der G-BA die regulatorischen und strukturellen Voraussetzungen für ein Monitoring zur Qualitätssicherung der Lungenkrebsfrüherkennung schaffen.
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