§ 37 KFE-RL, Ziele und Grundlagen der Früherkennung auf Lungenkrebs
(1)1 Ziel der Früherkennungsuntersuchung auf Lungenkrebs ist die frühzeitige Entdeckung von Lungenkarzinomen bei Personen mit erhöhtem Lungenkrebsrisiko aufgrund von derzeitigem oder ehemaligem starken Zigarettenkonsum und damit eine deutliche Senkung der Lungenkrebssterblichkeit. 2 Dabei ist eine Minimierung der Belastungen, die mit einer Früherkennungsuntersuchung auf Lungenkrebs verbunden sein können, zu gewährleisten.
(2)1 Rechtliche Grundlage der Früherkennungsuntersuchung auf Lungenkrebs bildet die LuKrFrühErkV in der jeweils geltenden Fassung. 2 Insbesondere deren Vorgaben sowie die Vorgaben des StrlSchG und der StrlSchV sind bei der Umsetzung dieser Regelungen dieses Abschnitts zu beachten.
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