§ 6 AKI-RL, Verordnung von außerklinischer Intensivpflege
(1)1 Die außerklinische Intensivpflege setzt eine ärztliche Verordnung voraus. 2 Die ärztliche Verordnung erfolgt auf dem vereinbarten Vordruck (Verordnung außerklinischer Intensivpflege). 3 Die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt hat auf dem Verordnungsvordruck insbesondere anzugeben:
- 1.Die verordnungsrelevante(n) Diagnose(n) als medizinische Begründung für außerklinische Intensivpflege und die daraus resultierenden verordnungsrelevanten Funktions- und Fähigkeitseinschränkungen;
- 2.Beatmungspflichtig: Ja/Nein
- Falls ja:
- a)die Beatmungsform (invasiv/nicht-invasiv; assistiert/kontrolliert),
- b)die Beatmungsdauer (Stunden pro Tag),
- c)Spontanatmung (Stunden/Intervall);
- 3.Tracheotomiert: Ja/Nein
- Falls ja:
- Art der Kanüle: geblockt, ungeblockt; Sprechkanüle; Entblockzeiten;
- 4.Weaning- und Dekanülierungspotenzial gemäß § 5 sowie die zu dessen Umsetzung erforderlichen Maßnahmen oder Begründung für Verhinderung;
- 5.PEG-Anlage: Ja/Nein;
- 6.Erst- oder Folgeverordnung;
- 7.die Therapieziele;
- 8.voraussichtlicher Zeitpunkt der nächsten Erhebung nach § 5;
- 9.die zu erbringenden Leistungen gemäß § 3 Absatz 1;
- 10.deren Beginn und Ende gemäß § 7;
- 11.den Leistungsumfang;
- 12.ggf. weitere Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege gemäß § 3 Absatz 2 sowie
- 13.im Falle der Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements das voraussichtliche Entlassdatum.
(1a)1 Die zur Verordnung erforderlichen Feststellungen sind im Rahmen einer unmittelbar persönlichen oder mittelbar persönlichen Konsultation möglich. 2 Eine mittelbar persönliche Konsultation kann nur per Videosprechstunde erfolgen. 3 Diese ist zulässig, wenn dies aus ärztlicher Sicht unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben vertretbar ist und innerhalb der letzten 12 Monate mindestens eine unmittelbar persönliche Konsultation stattgefunden hat. 4 Die Ausstellung einer Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde setzt insbesondere voraus, dass
- 1.die oder der Versicherte und die verordnungsrelevante Diagnose sowie die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit, die zu einem Fremdhilfebedarf führen, der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt oder einer anderen verordnungsberechtigten Person, die mit der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt gemeinschaftlich unter Zugriff auf die gemeinsame Patientendokumentation die oder den Versicherten behandelt, unmittelbar persönlich bekannt sind und
- 2.die Erkrankung eine Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde nicht ausschließt und
- 3.es sich um eine Folgeverordnung handelt.
5 Sofern der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt eine hinreichend sichere Beurteilung der Verordnungsvoraussetzungen im Rahmen der Videosprechstunde nicht möglich ist, ist von einer Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde abzusehen und auf die Erforderlichkeit einer unmittelbar persönlichen Untersuchung durch die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt zu verweisen.
6 Die oder der Versicherte ist im Vorfeld der Videosprechstunde über die eingeschränkten Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zweck der Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde aufzuklären.
7 Ein Anspruch auf die Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde besteht nicht.
8 Die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt hat im Rahmen der Videosprechstunde die Authentifizierung der oder des Versicherten sicherzustellen.
(2)1 Um der oder dem Versicherten eine Bewertung über die grundsätzlich erreichbaren Therapieziele zu ermöglichen, ist bei der Verordnung eine Erörterung und Feststellung der individuellen Therapieziele durch die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt mit der oder dem Versicherten durchzuführen. 2 Bei der Erörterung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen und zu dokumentieren:
- 1.Therapieziele und Therapiealternativen,
- 2.Maßnahmen zum Erreichen der Therapieziele (z. B. Einbindung von Therapeutinnen und Therapeuten im Rahmen der Heilmitteltherapie, Schlucktraining),
- 3.Zeitraum für die Umsetzung der Therapieziele bzw. des Zeitpunktes für eine Zwischenkontrolle und deren Ergebnis,
- 4.Mitwirkung (Art und Umfang) der oder des Versicherten bzw. der An- und Zugehörigen.
3 Die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt trägt zum Erreichen der Therapieziele bei.
(3)1 Versorgungsrelevante Änderungen und Ergänzungen der Verordnung dürfen nur auf Grundlage einer erneuten persönlichen Untersuchung der oder des Versicherten mit Unterschrift, Stempel und Datumsangabe der verordnenden Vertragsärztin oder des verordnenden Vertragsarztes erfolgen. 2 Rückwirkende Verordnungen sind grundsätzlich nicht zulässig.
(4) Ist die außerklinische Intensivpflege ganz oder teilweise nicht mehr notwendig, teilt die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt dies schriftlich und unverzüglich der Krankenkasse mit.
(5)1 Bestandteil der Verordnung von außerklinischer Intensivpflege ist der von der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt, ggf. unter Mitwirkung der potenzialerhebenden Ärztin oder dem potenzialerhebenden Arzt erstellte Behandlungsplan, der insbesondere konkretisierende Angaben
- 1.zu den erforderlichen Maßnahmen der außerklinischen Intensivpflege,
- 2.zur Atmung,
- 3.Dysphagie und Husteninsuffizienz,
- 4.zu Heil- und Hilfsmitteln,
- 5.zu Fähigkeiten/Funktionseinschränkungen zur Kommunikation,
- 6.Mobilität, Bewusstsein, Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten, sowie ggf. Hinweise zum Maskentyp,
- 7.zum Anfallsleiden und
- 8.zur Weaning- bzw. Dekanülierungsstrategie
umfassen soll.
2 Das Nähere regeln die Partner des BMV-Ä.
3 Der Behandlungsplan ist der Verordnung beizulegen.
4 Der Behandlungsplan ist bei Änderungen (z. B. des Bedarfs, des klinischen Status, der relevanten Kontextfaktoren) zu aktualisieren und erneut der Krankenkasse vorzulegen, sofern sich daraus Änderungen an Inhalt und Umfang der Leistungen der außerklinischen Intensivpflege ergeben, die von der bestehenden Verordnung abweichen.