§ 7 PflBBetV, Erstattung von Reisekosten und Ersatz des Verdienstausfalls
(1)1 Ehrenamtlich Tätige, die nach Maßgabe von § 5 von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b SGB XI entsandt werden, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BRKG sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 SGB IV. 2 Im Fall einer Erstattung der Reisekosten und des Ersatzes des Verdienstausfalls durch Dritte kommt eine Erstattung oder ein Ersatz nach dieser Vorschrift nicht in Betracht.
(2)1 Der Antrag ist an die Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 SGB XI zu richten. 2 Das Nähere regeln die Vereinbarungspartner nach § 113b Absatz 7 SGB XI.
(3) Die Kosten nach Absatz 1 werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung gemäß § 8 Absatz 4 SGB XI getragen.
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