Category Image
Verordnungen

PflBBetV – Pflegeberufebeteiligungsverordnung

Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene (Pflegeberufebeteiligungsverordnung - PflBBetV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

PflBBetV – Pflegeberufebeteiligungsverordnung



§ 4 PflBBetV, Entzug der Anerkennung

1 Hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder ein anderer Vereinbarungspartner nach § 113 SGB XI Zweifel, dass die in § 2 genannte Organisation oder eine der nach § 3 anerkannten Organisationen die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen, bittet er das BMG, die betreffende Organisation zu überprüfen. 2 Ergibt die Überprüfung, dass eine nach § 3 anerkannte Organisation die Voraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt, stellt das BMG im Einvernehmen mit dem BMBFSFJ durch Verwaltungsakt fest, dass die betreffende Organisation keine maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene ist. 3 Die Möglichkeit zur Entziehung der Anerkennung nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts bleibt unberührt. 4 Handelt es sich um die in § 2 genannte Organisation, trifft das BMG die Entscheidung im Einvernehmen mit dem BMBFSFJ in dieser Verordnung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern