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KStG – Körperschaftsteuergesetz

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Steuerrecht
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KStG – Körperschaftsteuergesetz



§ 23 KStG, Steuersatz

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für

  • 1.Veranlagungszeiträume bis 2027 15 %,
  • 2.den Veranlagungszeitraum 2028 14 %,
  • 3.den Veranlagungszeitraum 2029 13 %,
  • 4.den Veranlagungszeitraum 2030 12 %,
  • 5.den Veranlagungszeitraum 2031 11 % und
  • 6.Veranlagungszeiträume ab 2032 10 %
des zu versteuernden Einkommens.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 7. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) (19. 7. 2025).

(2) Wird die Einkommensteuer aufgrund der Ermächtigung des § 51 Absatz 3 EStG herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.


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