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GewO – Gewerbeordnung



§ 55c GewO, Anzeigepflicht

1 Wer als Gewerbetreibender aufgrund des § 55a Absatz 1 Nummer 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Absatz 1 bis 3 anzumelden hat. 2 § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 4 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend.

Satz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 11. 2025).


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