§ 63b AMG, Allgemeine Pharmakovigilanz-Pflichten des Inhabers der Zulassung
(1) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, ein Pharmakovigilanz-System einzurichten und zu betreiben.
(2) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet,
Absatz 2 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(3)1 Der Inhaber der Zulassung darf im Zusammenhang mit dem zugelassenen Arzneimittel keine die Pharmakovigilanz betreffenden Informationen ohne vorherige oder gleichzeitige Mitteilung an die zuständige Bundesoberbehörde sowie an die Europäische Arzneimittel-Agentur und die Europäische Kommission öffentlich bekannt machen. 2 Er stellt sicher, dass solche Informationen in objektiver und nicht irreführender Weise dargelegt werden.
Satz 1 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).