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Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 4

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2025/04]
Sozialversicherungsrecht
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2025 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 8.1. RS 2025/04, Allgemeines

(1) Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unterliegen unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, dann nicht der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V, wenn für sie aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts ein Anspruch auf Sachleistungen besteht.

(2) In der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bzw. im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit wird der Personenkreis der Studenten nicht explizit genannt. Daher werden sie grundsätzlich dem Personenkreis nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e VO (EG) 883/2004 bzw. Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe c Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zugeordnet. Danach gelten für Personen, die nicht von den Personenkreisen des Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a bis d VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a bis b Abkommen über Handel und Zusammenarbeit erfasst werden (Arbeitnehmer, Selbständige, Beamte, Arbeitslose und Wehr- oder Zivildienstleistende), die Rechtsvorschriften des Wohnstaates. Hält sich ein Student zum Zweck des Studiums nicht in seinem Wohnstaat, sondern einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder einem anderen Abkommensstaat (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei oder Tunesien) auf, gilt in der Regel dieser Aufenthalt als vorübergehender Aufenthalt. Insoweit unterliegt er weiterhin dem Recht des Wohnstaates (vgl. BSG, Urteil vom 22. 3. 1988, 8/5a RKn 11/87).

(3) Das Wohnstaatsprinzip gilt u. a. nicht, sobald ein Studierender eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufnimmt. In einem solchen Fall gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sollte eine Person in einem anderen als den vorgenannten Staaten studieren, unterliegt sie nur dann der Versicherungspflicht, wenn die Person auch gleichzeitig in Deutschland immatrikuliert ist bzw. bleibt.


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