Ziff. 1.1.2. RS 2025/04, Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen
(1) Nach den §§ 1, § 2 und § 18 HRG zählen zu den Hochschulen u. a. Universitäten und Fachhochschulen; sie dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium. Sie haben außerdem das Recht, akademische Grade und Hochschulzeugnisse zu verleihen. Daneben gehören auch Kunst- und Musikhochschulen institutionell zu den Hochschulen im Hochschulsystem in Deutschland. Den Status der Hochschule (staatlich bzw. staatlich anerkannt) festzulegen, ist eine landesrechtliche Angelegenheit. Dabei legen die Länder durch entsprechende Hochschulgesetze fest, welche Einrichtungen des Bildungswesens staatliche Hochschulen sind (§ 1 HRG). Sie konkretisieren ferner die durch das HRG (§ 70) vorgegebenen Kriterien für die staatliche Anerkennung von Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, und führen das Anerkennungsverfahren, also das Verfahren zur staatlichen Anerkennung als Hochschule, durch.
(2) Ein Überblick über die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland ist unter www.hochschulkompass.de veröffentlicht.
(3) Fernhochschulen gehören ebenfalls zu den Hochschulen im vorstehenden Sinne, sofern sie staatlich oder staatlich anerkannt sind. Die FernUniversität in Hagen ist die einzige staatliche Fernuniversität in Deutschland. Daneben gibt es eine Vielzahl staatlich anerkannter Fernhochschulen. Darüber hinaus werden Fernstudiengänge auch an "normalen" Präsenzhochschulen angeboten.
(4) Die Bundeswehr-Universität Hamburg (Helmut-Schmidt-Universität) ist neben der Universität der Bundeswehr in München eine der beiden Bundeswehr-Universitäten in Deutschland. An beiden Hochschulen können nicht nur Soldatinnen und Soldaten (üblicherweise Offiziersanwärterinnen und Offiziersanwärter) studieren, sondern in geringem Umfang auch zivile Personen. Während Soldatinnen und Soldaten krankenversicherungsfrei sind (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V), kann für die als zivile Personen Studierenden die studentische Krankenversicherung in Betracht kommen.
(5) Die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist eine staatliche Hochschule für die Ausbildung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten des gehobenen, nichttechnischen Dienstes. Diese Studenten sind krankenversicherungsfrei (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V).
(6) Niederlassungen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der Schweiz oder im Vereinigten Königreich (GBR) ansässigen staatlichen Hochschulen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind als staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne der studentischen Krankenversicherung anzusehen, wenn sie im Herkunftsstaat/Sitzland eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule nach dem Recht des jeweiligen Staates sind. Derartige Niederlassungen von Hochschulen sind in der anabin Datenbank (https://anabin.kmk.org/cms/public/startseite) als Institutionen gekennzeichnet, die in ihrem Sitzland als Hochschule anerkannt sind und auch in Deutschland als Hochschulinstitution betrachtet werden (Status H+).
(7) Berufsakademien sind keine staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen. Sie sind zwar (staatlich) anerkannte Bildungseinrichtungen und nehmen einen besonderen Platz im tertiären Bildungsbereich in Deutschland ein; sie gehören institutionell jedoch nicht zu den Hochschulen im Sinne des HRG (vgl. §§ 1, § 70 HRG). Die Anerkennung als Berufsakademie ist mit der nach Landesrecht geregelten staatlichen Anerkennung als Hochschule nicht gleichzusetzen. Für Studenten an Berufsakademien kann demnach die KVdS nicht eingeräumt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn durch das Hochschulgesetz eines Landes die Berufsakademien den Hochschulen oder die an Berufsakademien Studierenden den Studierenden der Hochschulen gleichgestellt werden. Eine solche "Gleichstellungsregelung" enthält das Landeshochschulgesetz (LHG) in Baden-Württemberg hinsichtlich der Studierenden der Akademien nach dem Akademiengesetz in Baden-Württemberg (§ 64a LHG).